VwGH Ra 2018/01/0437

VwGHRa 2018/01/043722.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des C I in W, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2018, Zl. I414 2188378-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010437.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Nigerias, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Februar 2018, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt wurde, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das BVwG habe seine Beweiswürdigung entgegen dem Akteninhalt darauf gestützt, dass der Revisionswerber in seiner Ersteinvernahme nicht näher auf die behaupteten falschen Anschuldigungen betreffend den Mord am Neffen des Präsidenten eingegangen sei bzw. diesen Fluchtgrund mit keinem Wort erwähnt habe, vermag die Revision keine Aktenwidrigkeit aufzuzeigen.

6 Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde bzw. wenn sich das VwG bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0462, Rn. 13, mwN). Derartiges legt die Revision nicht dar. Wie die Revision selbst ausführt, hat der Revisionswerber in seiner Ersteinvernahme neben der Verfolgung durch die Terror-Miliz Boko Haram als Fluchtgrund nur pauschal die Verfolgung durch die Regierung erwähnt, nicht jedoch falsche Anschuldigungen ihm gegenüber betreffend den Mord am Neffen des Präsidenten.

7 Soweit die Revision im Zulässigkeitsvorbringen moniert, das BVwG habe in seiner Beweiswürdigung "einige Beweisergebnisse oder Vorbringen in der Beschwerde" unberücksichtigt gelassen, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 14.8.2018, Ra 2018/01/0344 bis 0346, mwN). Einen derartigen krassen Fehler der Beweiswürdigung zeigt die Revision mit ihrem nicht näher begründeten Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.

8 Schließlich bringt die Revision zur Zulässigkeit vor, dass hinsichtlich der Fluchtmotive des Revisionswerbers keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien. Abgesehen von der Negativfeststellung zu einer drohenden willkürlichen Rechtsverfolgung wegen falscher Anschuldigungen gegen den Revisionswerber betreffend den Mord am Neffen des Präsidenten, habe das BVwG keine Feststellungen zu den Gründen des Revisionswerbers für das Verlassen seines Heimatstaates getroffen.

9 Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Stützt sich das angefochtene Erkenntnis - wie im vorliegenden Fall - tragend auf eine fehlende Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung insbesonders der behaupteten Fluchtgründe, sind für die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG darüber hinausgehende Feststellungen zu sonstigen Gründen für das Verlassen des Heimatstaates rechtlich nicht erforderlich.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 22. Jänner 2019

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