European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080058.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht - unter Bestätigung des betreffenden Bescheids der belangten Behörde vom 9. Dezember 2013 - den Revisionswerber gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG zur Zahlung eines Beitragszuschlags von EUR 1.800,--, weil er als Dienstgeber unterlassen habe, zwei - am 19. September 2012 in einem von ihm auf seine Rechnung und Gefahr betriebenen Gastlokal bei der Verrichtung von Kellnertätigkeiten bzw. beim Geschirrabwaschen betretene - Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden.
Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig sei.
2.2. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, in der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs behauptet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.
3.1. Soweit der Revisionswerber geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die beantragte Vernehmung dreier Zeugen unterlassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei einer behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Zulässigkeit der Revision - neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel - voraussetzt, dass auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen - konkret dargetan wird (vgl. VwGH 20.6.2018, Ra 2015/08/0153, mwN).
3.2. Eine - wie hier - nicht näher konkretisierte und substanziierte Behauptung eines Verfahrensmangels reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Der Revisionswerber bringt zwar vor, die unterlassene Vernehmung der Zeugen hätte ergeben, dass er das Lokal im betreffenden Zeitpunkt "nicht mehr betrieben" habe und "somit auch nicht mehr Dienstgeber" gewesen sei. Dabei handelt es sich aber bloß um ein Aufzeigen der gewünschten abschließenden rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht, nicht jedoch um eine - im Rahmen einer hinreichenden Relevanzdarstellung gebotene - konkrete und substanziierte Darlegung, welche vor dem Hintergrund der zu beantwortenden Rechtsfragen wesentlichen tatsächlichen Angaben die Zeugen hätten machen können und inwieweit sich daraus eine für den Revisionswerber günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können (vgl. eingehend VwGH 16.8.2016, Ra 2015/08/0074, mwN).
4.1. Soweit der Revisionswerber bemängelt, die Sachverhaltsfeststellung sei unvollständig geblieben und daher "eine umfassende rechtliche Beurteilung" nicht möglich gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls hinreichende Feststellungen getroffen hat, um die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung des Beitragszuschlags - vor allem auch die strittige Dienstgebereigenschaft - beurteilen zu können.
4.2. Auch das in dem Zusammenhang erhobene weitere Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe das im Verfahren erstattete Vorbringen, wonach über das Vermögen des Revisionswerbers ein Schuldenregulierungsverfahren durchgeführt und dieses mit Zahlungsplan beendet worden sei, außer Acht gelassen und dazu keine Feststellungen getroffen sowie letztlich zu Unrecht einen Ausspruch über die im Zahlungsplan festgelegte Quote hinaus getätigt, erweist sich als nicht stichhältig.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt wird. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist daher etwa dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schuldner gemäß § 156 Abs. 1 IO durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan (bzw. Zahlungsplan) von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen diesen gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2017/15/0008).
Das Vorgesagte gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso schon ausgesprochen hat (vgl. VwGH 6.6.2012, 2009/08/0011, zu einer Beitragssache nach dem GSVG) - auch hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge, auf deren Festsetzung - einschließlich der etwaigen Feststellung eines Beitragszuschlags -
die Bestätigung des Sanierungsplans (hier Zahlungsplans) keine Auswirkungen hat. Anderes würde nur im Eintreibungsverfahren gelten, ein solches liegt hier aber nicht vor.
5. Insgesamt wird daher in der Revision keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2019
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