VwGH Ra 2018/19/0368

VwGHRa 2018/19/036812.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des K M in S, vertreten durch Mag. Bernhard Wimmer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Mai 2018, Zl. W242 2191112- 1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190368.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 9. Februar 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. Februar 2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

8 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336, mwN).

9 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung der wesentlichen Frage, ob dem Revisionswerber auch wegen der festgestellten (Schein‑)Konversion Verfolgung in seinem Herkunftsstaat drohe bzw. drohen könnte, nicht nachgegangen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müsse außer Betracht bleiben, ob die Konversion zum Schein oder tatsächlich erfolgt sei, denn auch eine zum Schein erfolgte Konversion könne zur Verfolgung des Revisionswerbers durch die iranischen Behörden führen.

10 Wie der Verwaltungsgerichthof im von der Revision zitierten Erkenntnis vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, unter weiteren Nachweisen, ausgesprochen hat, kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist.

11 Im vorliegenden Fall ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber nicht glaubhaft vorgebracht habe, tatsächlich zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und aufgrund seiner Konversion im Iran verfolgt zu werden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber in Österreich regelmäßig an Bibelstunden teilgenommen habe oder, dass er zur Taufe angemeldet sei. Auch dem Vorbringen des Revisionswerbers, dass die iranischen Behörden bei seiner Rückkehr dessen Interesse am Christentum aufgrund von Missionierungshandlungen feststellen würden, sprach das Bundesverwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit ab. Eine Scheinkonversion wurde vom BVwG entgegen den Ausführungen in der Revision nicht festgestellt.

12 Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision, die sich nicht gegen die Beweiswürdigung wendet, nicht auf, inwieweit dem Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat Verfolgung drohen könnte. Insbesondere wird in der Revision weder behauptet, noch ergibt sich dies aus den von ihr zitierten Länderberichten, dass die iranischen Behörden vom Umstand, dass sich der Revisionswerber zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz auf eine Konversion zum Christentum berufen habe, Kenntnis erlangen würden.

13 Auch die in der Revision zitierten Auszüge aus Länderberichten, die angeblich eine Gefährdung des Revisionswerbers bei einer Scheinkonversion belegen würden, legen eine derartige Gefahr nicht nahe, zeigen sie doch lediglich auf, dass missionarische Tätigkeit im Herkunftsstaat verboten sei und streng bestraft werde sowie, dass sich konvertierte Christen Repressionen ausgesetzt sehen würden. Weiters wird auf Berichte verwiesen, wonach Gottesdienste christlicher Kirchen nicht an einem Freitag stattfinden dürften sowie, dass Veranstaltungen von Hauskirchen regelmäßig aufgelöst werden würden. Diese Länderberichte vermögen es nicht aufzuzeigen, dass der Revisionswerber ausgehend vom festgestellten Sachverhalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2018

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