VwGH Ra 2018/19/0101

VwGHRa 2018/19/01015.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des A A R alias A A in B, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2017, L506 2121809-1/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

32013L0032 IntSchutz-RL;
BFA-VG 2014 §48 Abs4;
BFA-VG 2014 §48 Abs7;
BFA-VG 2014 §48 Abs9;
BFA-VG 2014 §52 Abs2;
BFA-VG 2014 §52;
EURallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190101.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, dass der Revisionswerber eine unzulängliche und mit Art. 23 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie unvereinbare Vertretung erfahren habe. Das gelte insbesondere auch für die Handhabung des abschließenden Parteiengehörs durch den Rechtsberater des Revisionswerbers, den Verein Menschenrechte Österreich. Es "mag allenfalls noch hingehen", dass der Verein Menschenrechte Österreich den Revisionswerber nicht erreicht habe, dass er aber diesen Umstand dem Bundesverwaltungsgericht nicht kommuniziert habe, verstoße gegen die "lex artis einer ordnungsgemäßen Parteienvertretung". Dem Umstand, dass der Verein Menschenrechte Österreich keine mit einem Rechtsanwalt vergleichbare Mitarbeiterschaft aufweise, komme allgemeine und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Unter dem Punkt "Verpflichtung zur umfassenden Würdigung des Länderberichts" führt der Revisionswerber zudem aus, dass die angefochtene Entscheidung das "Hohelied der Länderberichte singe", ohne allerdings in der Begründung auf die "mindestens gleich wichtigen Reisewarnungen des Außenministeriums" einzugehen. Auch dies sei mit der Judikatur unvereinbar und spreche einen generellen Missstand an, der zur nachträglichen Revisionszulassung führen müsse.

3 Mit diesem Vorbringen wird nicht hinreichend dargetan, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte:

4 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG hat ein Revisionswerber einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt fehlt (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/19/0210).

5 Diesem Begründungserfordernis wird mit der vorliegenden Revision nicht entsprochen.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Vertretungsbefugnis nach § 52 Abs. 2 BFA-VG - als nationale Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) - keine Einschränkung des Umfangs der (an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen) Vertretung in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorsieht. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters ist in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich berechtigt und auch verpflichtet ist (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113).

Wie vom Verwaltungsgerichtshof aber ebenfalls bereits klargestellt wurde, führt die gesetzlich vorgesehene Unterstützung durch den Rechtsberater nicht dazu, dass es Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes wäre, auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken. So hat der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer behaupteten "habituellen Untüchtigkeit" des Rechtsberaters darauf verwiesen, dass dem Bundeskanzler gemäß § 48 Abs. 9 iVm Abs. 4 BFA-VG die Kompetenz zukommt, die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die damit erteilten Befugnisse zu widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß § 48 Abs. 7 BFA-VG nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. Dies ist somit nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0060). Das Bundesverwaltungsgericht war im Lichte dieser Rechtsprechung daher auch nicht angehalten, auf eine Äußerung des Revisionswerbers bzw. seines Rechtsberaters zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme hinzuwirken. Dass ein unabhängig davon aufzugreifender Verfahrensmangel bezüglich des in Rede stehenden Parteiengehörs vorgelegen wäre, behauptet die Revision nicht.

7 Soweit geltend gemacht wird, das Bundesverwaltungsgericht sei nicht auf die "mindestens gleich wichtigen Reisewarnungen des Außenministeriums" eingegangen, führt die Revision nicht näher aus, aus welchen Gründen sich der Inhalt der - im Übrigen an reisende österreichische Staatsbürger gerichtete - Reisewarnung für die im konkreten Fall vorzunehmende Beurteilung als maßgeblich darstellt und welche anderen Feststellungen zu einer günstigeren Entscheidung für den Revisionswerber hätten führen können. Es wird somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0323, mwN). Insbesondere ist nicht zu sehen, dass die in der (von der Revision ins Treffen geführten) Reisewarnung genannten Umstände nicht ohnedies von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes umfasst sind.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 5. April 2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte