VwGH Ra 2018/15/0059

VwGHRa 2018/15/005918.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des R P in W, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8. Juni 2016, Zl. RV/2101105/2015, betreffend Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2008, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §101 Abs3;
BAO §188;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150059.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist einer von zwei Miteigentümern mehrerer Grundstücke, über die eine Hochspannungsfreileitung führt. Im Jahr 2008 verpflichtete sich die Leitungseigentümerin im Rahmen eines Dienstbarkeits- und Nutzungsübereinkommens zur Zahlung eines Betrages von rund 39.000 EUR, dessen Steuerpflicht im Verfahren vor dem Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht strittig war.

2 Mit der angefochtenen Erledigung änderte das Bundesfinanzgericht den Feststellungsbescheid des Finanzamtes ab und sprach aus, dass die im Jahr 2008 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 188 BAO mit 17.633 EUR festgestellt werden, wovon ein Anteil in Höhe von 8.142,52 EUR auf den Revisionswerber und ein Anteil von 9.490,48 EUR auf den Miteigentümer Mag. J entfallen.

3 Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision u.a. mit dem Vorbringen, der Revisionswerber habe im Verfahren darauf hingewiesen, dass an den Miteigentümer Mag. J offenbar keine Zustellung erfolgt sei. Ein Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 81 BAO sei im gegenständlichen Feststellungsverfahren weder namhaft gemacht noch von der Behörde bestimmt worden. Diesem Vorbringen sei das Bundesfinanzgericht nicht nachgegangen. Die steuerlichen Vertreter des Revisionswerbers hätten mehrfach mitgeteilt, dass sie Mag. J nicht vertreten würden. Ein Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 81 BAO existiere nicht. Mit Bescheid vom 11. April 2016 sei der Revisionswerber ausdrücklich nur als Vertreter "hinsichtlich der Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages" bestellt worden. Somit sei nicht nur das gegenständliche Verfahren mangelhaft geblieben, sondern sei bereits der erstinstanzliche Bescheid der gesamten Miteigentümergemeinschaft nicht ordnungsgemäß zugestellt worden (Hinweis auf VwGH 20.3.1989, 88/15/0131). Bereits aus diesem Grund seien das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts sowie der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.

4 Dem hält das Finanzamt in seiner Revisionsbeantwortung, in der keine Kosten beantragt werden, entgegen, dass der Revisionswerber bereits anlässlich der Gründung der Miteigentümergemeinschaft im Jahr 2000 als Bevollmächtigter gemäß § 81 Abs. 2 BAO bestellt worden sei. Der Revisionswerber habe seine damalige Bestellung weder bekämpft, noch im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens eine Änderung des Bevollmächtigten begehrt. Im Übrigen sei bereits im Erstbescheid nach der Außenprüfung als auch in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen worden, dass der jeweilige Bescheid gegen alle Beteiligten wirkt, denen Einkünfte zugerechnet werden und mit der Zustellung des Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gilt (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO).

5 Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

6 Im Revisionsfall kann dahingestellt bleiben, ob der Revisionswerber - wie vom Finanzamt behauptet und vom Revisionswerber bestritten wird - gemäß § 81 Abs. 2 BAO als Vertreter der Miteigentümergemeinschaft bestellt wurde. Die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist nämlich an den Revisionswerber "u Mitbes" ergangen, einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 101 Abs. 3 BAO enthält die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts im Gegensatz zu den Bescheiden des Finanzamtes jedoch nicht.

7 Die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist daher mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises nicht eingetreten. Die (ausschließlich) an den Revisionswerber ("und Mitbesitzer") zu Handen seiner Rechtsvertreter gerichtete angefochtene Erledigung erlangte im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen damit insgesamt keine Rechtswirksamkeit (vgl. VwGH 2.7.2002, 98/14/0223, 27.8.2002, 99/14/0298, und 28.1.2005, 2001/15/0092).

8 Da die angefochtene Entscheidung nicht rechtswirksam erlassen wurde, war die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2018

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