VwGH Ra 2018/15/0021

VwGHRa 2018/15/002119.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der S GmbH in V, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Reichsstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 15. November 2017, Zl. LVwG-361-9/2017-R10, betreffend Gemeindevergnügungssteuer April 2015 bis Februar 2016 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Abgabenkommission der Landeshauptstadt Bregenz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GdVergnügungssteuerG Vlbg;
VwGG §34 Abs1;
WettenG Vlbg 2003;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150021.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 27. Juni 2016 wurde Gemeindevergnügungssteuer für den Zeitraum April 2015 bis Februar 2016 für das Aufstellen und den Betrieb von Wettterminals am Standort K festgesetzt (zwei bzw. drei Wettterminals).

2 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Sie machte insbesondere geltend, bei den am Standort K befindlichen Geräten handle es sich nicht um Wettterminals, da der jeweilige Kunde an diesen Geräten kein verbindliches Wettanbot abgeben könne.

3 Mit Bescheid vom 12. Jänner 2017 wies die Abgabenkommission der Landeshauptstadt Bregenz die Berufung als unbegründet ab.

4 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. 5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht

der Beschwerde keine Folge. Es sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist. Begründend führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, die Revisionswerberin habe im Streitzeitraum zwei bzw. drei technische Einrichtungen für Kunden im frei zugänglichen Bereich aufgestellt und betrieben. Den Wettkunden sei es an diesen Terminals möglich gewesen, den Wettgegenstand und den Wetteinsatz zu bestimmen und einzugeben. Anschließend sei ein Wettschein am Terminal ausgedruckt worden. Bis etwa Juni 2015 sei der Wettgegenstand und der Wetteinsatz auf eine Kundenkarte gespeichert worden. Über den Button "Wette abgeben" sei der Kunde in der Lage gewesen, die Wette selbständig abzuschließen. Ab etwa Juni 2015 sei der Ablauf des Wettvorgangs geändert worden. Der ausgedruckte - unverbindliche - Wettschein sei nunmehr 10 bis 15 Minuten lang gültig gewesen; innerhalb dieses Zeitraums habe der Kunde die Möglichkeit gehabt, diesen unverbindlichen Wettschein beim Schalterpersonal gegen einen "richtigen" Wettschein einzulösen; eine Kundenkarte sei in jenem Zeitraum nicht mehr in Gebrauch gewesen. Die technische Einrichtung sei - auch nach der Änderung des Ablaufs - als Wettterminal zu beurteilen.

6 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 7 Nach Einleitung des Vorverfahrens haben sowohl die belangte

Behörde als auch die weitere Partei (Vorarlberger Landesregierung) Revisionsbeantwortungen erstattet; ein Antrag auf Aufwandersatz wurde darin nicht gestellt.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wenn auch erst nach Einbringung der Revision - geklärt, so ist die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht mehr erfüllt (vgl. z.B. VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0074; 22.11.2018, Ro 2017/15/0038, je mwN).

12 Die Revision wendet sich gegen die Beurteilung der technischen Einrichtungen als "Wettterminals"; der Kunde habe an dieser Einrichtung kein verbindliches Wettanbot abgeben können. Damit wendet sich die Revision - wie insbesondere auch aus den Ausführungen zu den Revisionsgründen erkennbar ist - nur gegen die Beurteilung der Einrichtungen als "Wettterminals" ab der im angefochtenen Erkenntnis geschilderten Änderung des Ablaufs (etwa ab Juni 2015).

13 In dem ebenfalls zur Gemeindevergnügungssteuer (für August 2015 bis November 2015 über Revision der auch hier revisionswerbenden Partei) ergangenen Erkenntnis vom 27. Juni 2018, Ra 2017/15/0079, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Streitfrage auseinandergesetzt, ob es sich bei Geräten, an denen Kunden Wetten auswählen und den Wetteinsatz sowie den Wettgegenstand bestimmen können, auch dann um Wettterminals im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes handelt, wenn das Wettangebot des Kunden in Form eines "Wetttickets" ausgedruckt und noch einem Lokalbediensteten vorgelegt werden muss (der es sodann entweder einscannt oder neu eingibt). Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen von Wettterminals bejaht.

14 Damit sind - nach Einbringung der vorliegenden außerordentlichen Revision - die für deren Zulässigkeit primär geltend gemachten Gründe, die Beurteilung der Geräte bedeute ein Abweichen von dem Erkenntnis vom 26. März 2015, 2013/17/0409, widerlegt bzw. weggefallen. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter im Beschluss vom 12. September 2018, Ra 2017/13/0074, dargelegt hat, wurde im Erkenntnis vom 26. März 2015 die Abgabe eines verbindlichen Angebotes zwar als hinreichend, nicht aber als notwendig für das Vorliegen eines Wettterminals beurteilt.

15 Die Revision stützt ihre Zulässigkeit auch darauf, dass beantragte Beweise nicht aufgenommen worden seien. Den unter Beweis zu stellenden Behauptungen kommt im Hinblick auf die geschilderte Rechtslage aber keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2018

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