Normen
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130074.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Marktgemeinde Lustenau Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wenn auch erst nach Einbringung der Revision - geklärt, so ist die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht mehr erfüllt (vgl. zuletzt etwa den Beschluss VwGH 25.7.2018, Ro 2016/13/0032, m.w.N.).
5 In dem zur Vergnügungssteuer ergangenen Erkenntnis vom 27. Juni 2018, Ra 2017/15/0079, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Streitfrage auseinandergesetzt, ob es sich bei den auch im vorliegenden, die Kriegsopferabgabe betreffenden Verfahren revisionsgegenständlichen beiden Geräten der Revisionswerberin um Wettterminals im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes handelte, dessen Begriffsbestimmung auch für den vorliegenden Fall maßgeblich ist. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte das Vorliegen von Wettterminals und stützte sich dabei u. a. auf das Erkenntnis vom 26. März 2015, 2013/17/0409. Damit sind - nach Einbringung der vorliegenden außerordentlichen Revision - die für deren Zulässigkeit primär geltend gemachten Gründe, die Beurteilung der Geräte als Wettterminals bedeute ein Abweichen von dem Erkenntnis vom 26. März 2015 und es fehle an Judikatur zu Geräten der verfahrensgegenständlichen Art, widerlegt bzw. weggefallen.
6 Ergänzend ist anzumerken, dass in dem mit dem Erkenntnis vom 26. März 2015, 2013/17/0409, erledigten Fall geltend gemacht worden war, es sei an den "bloßen Vermittlungsterminals" jeweils "nur zu einem Vertrag mit dem Vermittler" gekommen, der "in der Art eines Botendienstes zwischen den Kunden und den Buchmacher oder Totalisateur trete", wohingegen es "an einem sofortigen Abschluss des Wettvertrags mangle". Wenn der Verwaltungsgerichtshof dazu ausführte, den Anforderungen an ein Wettterminal sei "bereits entsprochen, wenn vom Kunden ein verbindliches Wettangebot abgegeben wird", und es sei "also nicht notwendig", dass der Kunde auch in der Lage sei, den Buchmacher oder Totalisateur "zu verpflichten, die vom Kunden offerierte Wette anzunehmen", so wurde die Abgabe eines verbindlichen Angebotes damit als zwar hinreichend, aber nicht auch als notwendig beurteilt. Dass ein Wettterminal auch vorliegen könne, wenn seine Bedienung durch den Kunden diesen noch nicht rechtlich bindet, widerspricht dem Erkenntnis - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - daher nicht.
7 Die Revision stützt ihre Zulässigkeit auch darauf, dass beantragte Beweise nicht aufgenommen worden seien. Den unter Beweis zu stellenden Behauptungen kommt im Hinblick auf die im Verfahren über die Vergnügungssteuer getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, die zu keinem anderen Ergebnis führten, aber keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
9 Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz für die Revisionsbeantwortung der belangten Behörde gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. September 2018
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