European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018140004.F00
Spruch:
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird zur Gänze eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 23. August 2018 das Erkenntnis W236 2153669-1/9Z, womit - nach dem Spruch unzweifelhaft ausschließlich nur - über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, verkündet und eine Abschrift des Protokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Insoweit war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.
2 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides, mit dem dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Somalia festgestellt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden.
3 Es trifft - entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom 24. September 2018 geäußerten Ansicht - nicht zu, dass eine Entscheidung über die gegen die Spruchpunkte III. und IV. gerichtete Beschwerde infolge seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. nicht (mehr) zu erfolgen hätte.
4 Ungeachtet dessen war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag, soweit er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides betrifft, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, weil der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 20. September 2018 ausführte, dass er durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2018 klaglos gestellt sei. Damit hat der Antragsteller unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass er ein rechtliches Interesse an der weiteren Rechtsverfolgung mittels Fristsetzungsantrages nicht mehr aufweist (vgl. VwGH 1.6.2016, Fr 2017/20/0017).
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 4. Oktober 2018
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