VwGH Ra 2018/09/0078

VwGHRa 2018/09/007825.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des B Y in A, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. März 2018, LVwG-1- 529/2017-R16, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Normen

GSpG 1989 §2 Abs2;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090078.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen, angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in 16 Fällen einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 52 Abs. 2 GSpG Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zu erwidern, dass die für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV aufgeworfenen Fragen klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09 , Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12 , Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment, C-464/15 , Rn. 31, 35 ff; sowie vom 28.2.2018, Sporting Odds, C-3/17 , Rn. 28, 62 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Er hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser - weiterhin maßgeblichen - Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall mit seiner Beurteilung im Ergebnis nicht abgewichen. Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt nichts auf, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Die angefochtene Entscheidung steht entgegen diesem Vorbringen auch nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.

5 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15 , die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. EuGH 28.2.2018, Sporting Odds, C-3/17 , Rn. 55; VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0039).

6 Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führte (vgl. VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0048, mwN). Im vorliegenden Fall kam das Verwaltungsgericht aufgrund einer als nicht unschlüssig zu bezeichnenden Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Revisionswerber Mitmieter des zur Aufstellung der Glücksspielgeräte bereitgestellten Geschäftslokals war. Mit dem nicht weiter konkretisierten Revisionsvorbringen, dass der andere Mitmieter seit "längerer Zeit jedenfalls im Verhältnis zum Revisionswerber" alleiniger Mieter gewesen sei, wird angesichts der konkreten Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Themenkomplex eine Relevanz der in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel nicht aufgezeigt.

7 Wenn der Revisionswerber ferner rügt, dass ein Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten des Lokals gegen Entgelt in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses keine Deckung finde, übersieht er, dass das Landesverwaltungsgericht die im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses enthaltene Wortfolge "gegen Entgelt" ausdrücklich nicht übernahm. Beim hier gegenständlichen vierten Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 zweiter Satz GSpG kommt es nach dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung zudem auf das Erfordernis der Einnahmenerzielungsabsicht nicht an (vgl. VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0006).

8 Wenn im Zulässigkeitsvorbringen schließlich gerügt wird, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 3 VStG, wonach ein Beschuldigter ein Recht darauf habe, dass im Spruch des Straferkenntnisses die richtige Strafnorm angeführt werde, ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass ein solcher Widerspruch nicht besteht. So hat das Landesverwaltungsgericht einerseits die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG explizit in den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses aufgenommen und andererseits die Strafbemessung unter Bezugnahme auf diese Bestimmung näher dargelegt (siehe auch VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0100, mwN).

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2018

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