VwGH Ra 2018/03/0011

VwGHRa 2018/03/00117.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des DI E H in G, vertreten durch Mag. Erwin Schweighofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Tummelplatz 6/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. November 2017, Zl. LVwG 70.9-1477/2017-2, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs6;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2 Mit seiner im Rechtszug ergangenen Entscheidung entzog das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 25 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 Z 2 sowie § 8 Abs. 6 WaffG die diesem im Jahr 1998 ausgestellte Waffenbesitzkarte sowie den diesem im Jahr 1999 erteilten Waffenpass. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde als unzulässig erachtet. Begründend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Revisionswerber seinen eigenen Angaben zufolge seit März 2015 selbst nicht gewusst habe, wo sich eine vermeintlich zu diesem Zeitpunkt gestohlene Faustfeuerwaffe befunden habe. Dass diese vermeintlich gestohlene Faustfeuerwaffe später unstrittig vom Revisionswerber in einer versperrten Metallkassette in einem versperrten Kasten in einem versperrten Haus vorgefunden wurde, vermöge daran nichts zu ändern.

3 Die vorliegende Revision erweist sich als unzulässig, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Leitlinien der Rechtsprechung nicht verlassen hat.

4 Nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses bei der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, dass ein Urkundeninhaber nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen gewährleistet. Die Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde (wie hier einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenpasses) gemäß § 25 Abs. 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar. Vielmehr ist die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart nicht mehr als sorgfältig iSd § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0057, mwH). Zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen gehört jedenfalls auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen. Die Kenntnis darüber, in welchem sicheren Behältnis und an welchem sicheren Ort sich die Waffe befindet, ist eine grundlegende Voraussetzung, um überhaupt davon sprechen zu können, dass eine Person eine Waffe verwahrt. Allein die Tatsache, dass der Revisionswerber (wie er einräumt) eine in seiner Sphäre auf die genannte Art verwahrte Waffe als gestohlen wähnte, ist nach der Rechtsprechung als Verstoß gegen seine Verwahrungspflichten zu werten. Damit kann aber dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Revisionswerber schon aus diesem Grund die waffenrechtliche Zuverlässigkeit absprach (vgl. schon VwGH 27.9.2001, 99/20/0402, und ferner etwa VwGH 26.4.2011, 2011/03/0091; 20.6.2012, 2011/03/0213; 18.2.2015, Ra 2015/03/0011, VwSlg. 19.053 A). Bei diesem Ergebnis ist es entbehrlich, auf das weitere Revisionsvorbringen näher einzugehen.

5 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Damit erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Revision verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 7. Februar 2018

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