Normen
ABGB §1332;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §33;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010107.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 12. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sowie gegen die Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei und die Festsetzung der Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, ab.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Jänner 2018 wies das BVwG den vom Revisionswerber eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, es sei lediglich zu einer falschen Adressierung des Rechtsmittels gekommen und nicht die Rechtsmittelfrist unrichtig berechnet worden. Die Zitierung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung durch das BVwG hierzu sei unverständlich. Weiters widersprächen die Ausführungen des BVwG den tatsächlichen Arbeitsabläufen in einer Rechtsanwaltskanzlei. Das Vorbringen, dass der Vertreter am Tage der Abfertigung auf Grund einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, die Kanzleiräumlichkeiten aufzusuchen, sei vom BVwG ignoriert worden. Es liege ein Widerspruch zur hg. Rechtsprechung vor.
7 Nach ständiger hg. Rechtsprechung stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. für viele VwGH 20.1.2016, Ra 2015/04/0098, VwGH 29.5.2015, Ra 2015/08/0013 sowie VwGH 27.5.2014, 2014/16/0001).
8 Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 6.10.2017, Ra 2017/01/0302 und VwGH 22.9.2015, Ra 2015/04/0070, jeweils mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Revision nicht aufgezeigt.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
10 Damit erübrigt sich ein Abspruch des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 22. März 2018
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