Normen
AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §17;
B-VG Art133 Abs1 Z2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018010003.F00
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 1. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 23. Jänner 2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Tschechiens für die Prüfung des Antrags fest (Spruchpunkt I.), ordnete eine Außerlandesbringung an und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tschechien fest (Spruchpunkt II.).
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in welcher er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG beantragte.
3 Den Beschluss des BVwG vom 10. Juli 2017, mit welchem die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2017 auf.
4 Am 12. Dezember 2017 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Fristsetzungsantrag beim BVwG ein und beantragte, dem BVwG gemäß § 38 VwGG aufzutragen, die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller eingebrachten Beschwerde innerhalb einer festzusetzenden und im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit angemessenen Frist zu erlassen, eine Abschrift derselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen und den Bund zum Kostenersatz zu verhalten.
5 Mit Schreiben vom 25. Jänner 2018 legte das BVwG dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag vor und führte aus, dass es seiner Entscheidungspflicht mit Erlassung des gleichzeitig übermittelten Erkenntnisses vom 24. Jänner 2018, Zl. W185 2163089- 1/14E, mit dem die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen wurde, nachgekommen sei.
6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.
7 Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber bzw. Antragsteller - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. VwGH 30.8.2017, Fr 2017/18/0038; 19.9.2017, Fr 2017/01/0027 mwN).
8 Mit der Entscheidung des BVwG in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt worden war, jedenfalls weggefallen (vgl. VwGH 30.8.2017, Fr 2017/18/0038-0040, mwN).
9 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, ohne dass bei diesem Verfahrensstand noch darüber abzusprechen war, ob der Fristsetzungsantrag zum Zeitpunkt seiner Einbringung zulässig war.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG. Im Hinblick darauf, dass die Frage, ob vor der Erlassung des die Beschwerde des Antragstellers erledigenden Erkenntnisses eine Entscheidungspflicht des BVwG im Sinne der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG vorlag, nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird.
Wien, am 2. März 2018
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