Normen
AsylG 2005 §4a;
BFA-VG 2014 §17;
B-VG Art133 Abs1 Z2;
VwGG §38;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180038.F00
Spruch:
Die Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Die Erstantragstellerin ist die Mutter der Zweitantragstellerin und des minderjährigen Drittantragstellers. Sie alle sind syrische Staatsangehörige und reisten über Bulgarien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 17. Dezember 2013 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Im März 2014 wurde den Antragstellern in Bulgarien der Status von Asylberechtigten zuerkannt. In der Folge reisten die Antragsteller nach Österreich, wo sie am 16. Juni 2014 (betreffend die Erstantragstellerin und den Drittantragsteller) bzw. am 28. April 2015 (betreffend die Zweitantragstellerin) erneut Anträge auf internationalen Schutz stellten.
2 Mit den bereits im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheiden vom 4. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge gemäß § 4a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die Antragsteller nach Bulgarien zurückzubegeben haben, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der Antragsteller an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
3 Dagegen erhoben die Antragsteller Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der sie auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG beantragten. Die Beschwerde wurde dem BVwG spätestens am 1. Juni 2017 vorgelegt.
4 Am 28. Juli 2017 brachten die Antragsteller die vorliegenden Fristsetzungsanträge ein und beantragten, dem BVwG gemäß § 38 VwGG aufzutragen, die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der von den Antragstellern eingebrachten Beschwerde innerhalb einer festzusetzenden und im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit angemessenen Frist vorzulegen und den Bund zum Kostenersatz zu verhalten. Begründend machten sie in diesem Antrag im Wesentlichen geltend, das BVwG habe seiner Verpflichtung nach § 17 BFA-VG nicht entsprochen und über die Gewährung oder Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nicht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde entschieden. Eine Entscheidungspflicht des BVwG sei gegeben, da es sich bei der Erstantragstellerin um eine alleinerziehende Mutter vierer Kinder handle, wovon drei noch minderjährig seien, und die Versorgungslage in Bulgarien zahlreiche näher ausgeführte gravierende Mängel aufweise, sodass eine Außerlandesbringung der Antragsteller nach Bulgarien schon im Hinblick auf die besondere Vulnerabilität existenzgefährdend wäre und sie der realen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung aussetze.
5 Mit Schreiben vom 3. August 2017 legte das BVwG dem Verwaltungsgerichtshof die Fristsetzungsanträge vor und führte aus, dass es seiner Entscheidungspflicht durch Erlassung des gleichzeitig übermittelten Erkenntnisses vom 31. Juli 2017, Zlen. W105 2010738-2/7E, W105 2159097-1/6E, W105 2010736-2/6E, mit dem die Beschwerden der Antragsteller als unbegründet abgewiesen wurden, nachgekommen sei.
6 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber (bzw. Antragsteller) - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. etwa VwGH vom 1. März 2016, Ra 2015/18/0197, mwN).
7 Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse an den vorliegenden Fristsetzungsanträgen, mit denen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden angestrebt worden ist, jedenfalls weggefallen (vgl. VwGH vom 21. Februar 2017, Fr 2016/18/0024).
8 Die Fristsetzungsanträge waren somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
9 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Antragsteller gemäß § 55 VwGG nicht vor. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 58 VwGG.
Wien, am 30. August 2017
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