Normen
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist eine nigerianische Staatsangehörige und stellte am 7. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG), erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 2. August 2017 ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Nach ständiger hg. Judikatur setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird; das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren -
Sachverhaltsgrundlage zu führen (etwa VwGH 7.11.2017, Ra 2017/18/0210).
8 Insoweit in der Revision vorgebracht wird, dass sich das BVwG in seinem Erkenntnis auf Länderberichte aus dem Jahr 2016 gestützt und es daher unterlassen habe, aktuelle Berichte über Terroranschläge von Boko Haram in Nigeria im Jahr 2017 zu berücksichtigen, wird die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht aufgezeigt. Das BVwG führte in dem angefochtenen Erkenntnis aus, dass dem Fluchtvorbringen der Revisionswerberin selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukomme.
9 Da die Revisionswerberin keine konkret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht habe, sei - auch wenn die Revisionswerberin bei einem Bombenanschlag von Boko Haram auf einen Markt ihre Familie verloren habe - nicht davon auszugehen, dass ihr in Nigeria eine Verfolgung durch Boko Haram drohen würde. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, inwiefern das BVwG bei Berücksichtigung weiterer Länderberichte zu Anschlägen von Boko Haram im Jahr 2017 zu einer anderen Beurteilung bzw. zur Bejahung einer Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Christentum ohne innerstaatliche Fluchtalternative gelangt wäre.
10 Insofern die Revision lediglich unsubstantiiert vorbringt, das BVwG sei hinsichtlich der Nicht-Gewährung von subsidiärem Schutz von der hg. Rechtsprechung abgewichen, weil es nicht auf die individuelle Situation der Revisionswerberin in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage in Nigeria Bedacht genommen habe, zeigt die Revision nicht konkret auf, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/20/0390).
11 Schließlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie - was hier gegeben ist - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0310). Mit dem Revisionsvorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die im Einzelfall vorgenommene Abwägung des BVwG unvertretbar erfolgt wäre. Entgegen dem Revisionsvorbringen stützte sich das BVwG nicht ausschließlich auf die Dauer des Aufenthalts der Revisionswerberin in Österreich, sondern legte seiner Entscheidung sämtliche relevanten Umstände zu Grunde.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 1. Februar 2018
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