VwGH Ra 2017/17/0920

VwGHRa 2017/17/092025.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des A A in Wien, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. August 2017, VGW-002/079/7557/2016-2, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170920.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09 , Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12 , Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15 , Rn. 31, 35 ff, 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17 , Rn. 28, 62 ff, 6.9.2018, Gmalieva, C-79/17 ). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.

5 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15 , die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände in der vom Gericht entschiedenen Rechtssache nicht entgegen (vgl. zuletzt auch EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17 , Rn. 55).

6 Der Revisionswerber rügt überdies, aus der im Straferkenntnis angelasteten Tat des "unternehmerisch Zugänglichmachens" gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) gehe nicht hervor, aus welchem Grund in einem bloßen Gestatten der Aufstellung von Glücksspielgeräten eine unternehmerische Handlung zu erblicken sei.

7 Dazu ist Folgendes auszuführen: Bereits im vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnis der LPD Wien vom 21. April 2016 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gastro GmbH zu verantworten, dass diese GmbH in deren näher genanntem Lokal zu einem konkret bestimmten Tatzeitpunkt mit näher beschriebenen Glückspielgeräten verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht habe, indem sie deren Aufstellung und Betrieb geduldet habe.

8 Mit dem dritten Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG des unternehmerischen Zugänglichmachens ist eine Person gemeint, die das Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und dieses den Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung des Gerätes durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/17/0273, vgl. dazu z.B. auch VwGH 10.8.2018, Ra 2017/17/0467). Die vom Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertretene GmbH als Lokalbetreiberin hat nach den unbestrittenen Feststellungen im Straferkenntnis der LPD Wien wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der Glücksspiele gezogen. Wenn das Verwaltungsgericht darüber hinaus nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, im angefochtenen Erkenntnis nunmehr auch die Feststellung getroffen hat, dass die vom Revisionswerber vertretene GmbH die in Rede stehenden Glücksspielgeräte als Inhaberin und Betreiberin des genannten Gastlokals im Rahmen einer gewerblichen Erwerbstätigkeit in Verbindung mit der entgeltlichen Überlassung einer Aufstellfläche an die Eigentümerin der Glücksspielgeräte unternehmerisch zugänglich gemacht habe, so ist darin entgegen der Ansicht des Revisionswerbers gegenüber dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnis kein nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässiger Austausch der Tat zu erblicken.

9 Der Revisionswerber ist den diesbezüglichen begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis auch nicht entgegengetreten; dass er seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, wird nicht dargelegt und ist nach Lage des Falles auch nicht ersichtlich (vgl. für viele z. B. VwGH 26.6.2018, Ra 2017/17/0795, mwN).

10 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2018

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