Normen
BAO;
BFGG 2014 §24 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017160025.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 31. Juli 2017 wies das Bundesfinanzgericht die (als Beschwerde zu behandelnde) Berufung der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamts vom 30. November 2009 betreffend die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig.
2 Mit E-Mail vom 15. September 2017 übermittelte die die Revisionswerberin vertretende Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden: Rechtsvertreterin) dem Bundesfinanzgericht die gegen das Erkenntnis vom 31. Juli 2017 erhobene Revision und führte dazu aus, dass aufgrund technischer Probleme mit dem Elektronischen Rechtsverkehr die Revision mittels E-Mail eingebracht werde.
3 Am 18. September 2017 wurde laut dem Vorlagebericht des Bundesfinanzgerichts die Revision in Papierform beim Bundesfinanzgericht eingereicht. Darin wurde zur Rechtzeitigkeit der Revision vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis vom 31. Juli 2017 sei der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin am 9. August 2017 zugestellt worden, sodass die Revision innerhalb der gesetzlichen Revisionsfrist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG und somit rechtzeitig erhoben worden sei.
4 Mit Beschluss vom 29. September 2017 stellte das Bundesfinanzgericht die Revision vom 18. September 2017 der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin zur Behebung diverser Mängel gemäß § 30a Abs. 2 VwGG zurück und forderte sie unter anderem auf, genaue Angaben zur Rechtzeitigkeit der Revision unter Beachtung des Zustellgesetzes zu machen. Dabei wies das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass das angefochtene Erkenntnis der Revisionswerberin laut Rückschein bereits am 4. August 2017 durch Hinterlegung zugestellt worden sei.
5 Im ergänzten Revisionsschriftsatz (§ 30a Abs. 2 letzter Satz VwGG) vom 2. November 2017 führte die Rechtsvertreterin der Revisionswerberin zur Rechtzeitigkeit aus, das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts sei der steuerlichen Vertreterin der Revisionswerberin (Anm: einer Steuerberatung GmbH & Co KG) am 9. August 2017 zugestellt worden, sodass die innerhalb der gesetzlichen Revisionsfrist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG erhobene Revision rechtzeitig sei.
6 Das Bundesfinanzgericht legte die gegen sein Erkenntnis erhobene Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens und einer Revisionsbeantwortung der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof vor.
7 In einem als "Richtigstellung" bezeichneten Schriftsatz vom 17. Jänner 2018 brachte die Rechtsvertreterin der Revisionswerberin vor, das angefochtene Erkenntnis sei - anders als zunächst vorgetragen - der steuerlichen Vertreterin der Revisionswerberin am 4. August 2017 zugestellt worden. Diese habe die angefochtene Entscheidung der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin am 7. August 2017 per E-Mail übermittelt. Ausgehend von der Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 4. August 2017 sei die ordentliche Revision vom 15. September 2017 innerhalb der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG erhoben worden, weshalb die Revision rechtzeitig sei. Dem Schriftsatz waren ein Ausdruck des E-Mails der steuerlichen Vertreterin an die Rechtsvertreterin vom 7. August 2017 sowie das an das Bundesfinanzgericht gerichtete E-Mail der Rechtsvertreterin vom 15. September 2017 beigefügt, in dem unter Hinweis auf technische Probleme mit dem Elektronischen Rechtsverkehr auf die Einbringung der Revision per E-Mail hingewiesen wurde.
8 Mit Vorhalt vom 9. März 2018 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsvertreterin der Revisionswerberin auf, dazu Stellung zu nehmen, dass - entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz vom 17. Jänner 2018 - aus dem in den Akten des Bundesfinanzgerichts einliegenden Rückschein die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses (unmittelbar) an die Revisionswerberin durch Hinterlegung am 4. August 2017 hervorgehe.
9 In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2018 brachte die Rechtsvertreterin vor, aufgrund entsprechender Erhebungen habe sich herausgestellt, dass das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts der Revisionswerberin und nicht deren steuerlichen Vertreterin am 4. August 2017 zugestellt worden sei. Die Revisionswerberin habe das angefochtene Erkenntnis am 7. August 2017 ihrer steuerlichen Vertreterin übermittelt, welche dieses am selben Tag an die Rechtsvertreterin weitergeleitet habe. Dem Schriftsatz vom 26. März 2018 war ein Schreiben der steuerlichen Vertreterin angeschlossen, in dem diese mitteilte, keine Zustellvollmacht für die Revisionswerberin zu haben, weshalb das angefochtene Erkenntnis der Revisionswerberin zugestellt worden sei.
10 Im Revisionsfall ist somit unstrittig, dass das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. Juli 2017 der Revisionswerberin am 4. August 2017 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Davon ausgehend endete die sechswöchige Revisionsfrist am 15. September 2017.
11 Soweit im Schriftsatz vom 17. Jänner 2018 vorgebracht wird, die Revision sei rechtzeitig am 15. September 2017 mittels E-Mail beim Bundesfinanzgericht eingebracht worden, ist dem Folgendes entgegen zu halten:
12 Nach § 73 VwGG hat der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes durch Verordnung die näheren Vorschriften betreffend die elektronische Einbringung von Schriftsätzen zu regeln. Auf dieser Grundlage ist die Verordnung über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGHelektronischer-Verkehr-Verordnung - VwGH-EVV), BGBl. II Nr. 360/2014 (idF BGBl. II Nr. 188/2016 und BGBl. II Nr. 421/2016) ergangen. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG sind die Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, unter Bezugnahme auf Pürgy (Inhalt und Verfahren der Revision, in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 2015, 89, 96) und Köhler (Verwaltungsgerichtsbarkeit neu - Die Änderungen im Verfahren vor dem VwGH, in Baumgartner, Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 83, 113) zu Recht erkannt hat, ist die Rechtzeitigkeit der (elektronischen) Einbringung von Revisionen beim Verwaltungsgericht nicht nach §§ 72 ff VwGG und der zu § 73 VwGG ergangenen Verordnung, sondern nach den für die Verwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen zur (elektronischen) Einbringung zu beurteilen.
13 Das zitierte Erkenntnis vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, betraf eine beim Bundesverwaltungsgericht einzubringende Revision. In diesem Zusammenhang konnte der Verwaltungsgerichtshof auf die das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffenden Regelungen der §§ 19 und 21 des BVwGG und die nach § 19 BVwGG erlassene Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nehmen und auf dieser Grundlage die Frage der rechtzeitigen Einbringung einer Revision beurteilen.
14 Der gegenständliche Fall betrifft die Revisionseinbringung beim Bundesfinanzgericht. Das BFGG enthält keine Regelung betreffend die Einbringung, insbesondere die elektronische Einbringung von Eingaben beim Bundesfinanzgericht. Im der Revision vorangegangenen Beschwerdeverfahren war die Bundesabgabenordnung anzuwenden (§ 24 Abs. 1 BFGG), welche Regelungen über die Einbringung von Anbringen enthält. Die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer derartigen Revision ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - auf der Grundlage der im Erkenntnis vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, dargelegten Überlegungen - nach der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren anzuwendenden Verfahrensordnung, also nach der Bundesabgabenordnung zu beurteilen.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem E-Mail nicht die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe im Sinne des § 85 BAO zu (vgl. etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0141, und VwGH 27.4.2017, Ra 2017/15/0007, jeweils mwN).
16 Die Einbringung der Revision (in Papierform) beim Bundesfinanzgericht am 18. September 2017 erweist sich vor dem Hintergrund, dass das angefochtene Erkenntnis bereits am 4. August 2017 iSd § 17 Abs. 3 ZustG erstmals für die Revisionswerberin zur Abholung bereitgehalten wurde, als verspätet.
17 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
18 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. April 2018
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