VwGH Ra 2017/15/0007

VwGHRa 2017/15/000731.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofrätin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Ing. H K in W, vertreten durch die RTG Dr. Rümmele Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6850 Dornbirn, Marktstraße 30, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. Oktober 2016, Zl. RV/1100103/2016, betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §299;
EStG 1988 §124b Z53;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150007.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber stellte mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2016 den Antrag, den Einkommensteuerbescheid 2013 (Beschwerdevorentscheidung) vom 18. September 2015 gemäß § 299 BAO aufzuheben, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein Drittel der Pensionsabfindung, die er im Jahr 2013 erhalten habe, gemäß § 124b Z 53 letzter Satz EStG 1988 steuerfrei zu belassen sei.

2 Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 25. Jänner 2016 als unbegründet ab.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der gegen den Abweisungsbescheid gerichteten Beschwerde keine Folge.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079, mit weiteren Nachweisen).

6 Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in dem Recht, "die genannte Pensionsabfindung gemäß § 124b Z 53 letzter Satz EStG zu einem Drittel steuerfrei zu belassen, verletzt."

7 Durch das angefochtene Erkenntnis, das ausschließlich die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des am 18. September 2015 erlassenen Einkommensteuerbescheides 2013 (Beschwerdevorentscheidung) gemäß § 299 BAO zum Gegenstand hat, kann der Revisionswerber jedoch nicht in dem von ihm als Revisionspunkt geltend gemachten Recht verletzt worden sein (vgl. wiederum VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079, mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses kommt vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Aufhebung des am 18. September 2015 ergangenen Einkommensteuerbescheides 2013 in Betracht.

8 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2018

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