European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150004.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das angefochtene Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei - wie auch in der Revision vorgebracht - am 1. Dezember 2016 zugestellt.
2 Mit einem am 12. Jänner 2017 zur Post gegebenen, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz erhob die Revisionswerberin (ordentliche) Revision. Der Schriftsatz langte am 16. Jänner 2017 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
3 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
4 Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Sie beginnt - im Allgemeinen - mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.
5 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa die Beschlüsse vom 12. März 2015, Ra 2014/18/0135, und vom 18. Juli 2014, Ro 2014/15/0025, mwN).
6 Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 12. Jänner 2017 und war sohin schon am Tag des Einlangens des Schriftsatzes beim Verwaltungsgerichtshof - dem frühestmöglichen Zeitpunkt für die Weiterleitung an die zuständige Stelle - am 16. Jänner 2017 abgelaufen.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 13. September 2018
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