VwGH Ro 2017/13/0023

VwGHRo 2017/13/002321.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski sowie MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des G in M, vertreten durch Mag. Rainer Ebert und Mag. Gerhard Holzer, Rechtsanwälte in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1. September 2017, Zl. RV/7105679/2015, betreffend Einkommensteuer 2013, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017130023.J00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber schloss im Jahr 2003 mit einer gemeinnützigen Baugenossenschaft einen Mietvertrag über eine Wohnung (samt Zubehör), wobei u.a. ein Finanzierungsbeitrag festgesetzt wurde. Im Vertrag wurde auch festgehalten, dass die Mietwohnung auf Antrag des Mieters nach insgesamt 10jähriger Mietdauer nachträglich in das Wohnungseigentum übertragen werde. Aufgrund eines derartigen Antrages werde der Preis gerichtlich festgesetzt werden. Der künftige Kauf-Wohnungseigentumsvertrag werde Regelungen entsprechend einem Vertragsmuster enthalten, wobei wichtige Vertragspunkte bereits im Mietvertrag aufgezählt wurden.

2 Der Revisionswerber hatte vom 25. Juni 2003 bis 3. April 2013 seinen Hauptwohnsitz in dieser Wohnung.

3 Am 6. März 2009 wurde betreffend diese Wohnung Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen.

4 Im Oktober 2012 veräußerte die gemeinnützige Baugenossenschaft die Wohnung an den Revisionswerber (Kaufpreis ca. 73.000 EUR).

5 Am 29. März 2013 veräußerte der Revisionswerber die Wohnung an einen Dritten (Kaufpreis 115.000 EUR).

6 Mit Bescheid des Finanzamts vom 13. April 2015 wurde die Einkommensteuer 2013 festgesetzt. Berücksichtigt wurden dabei auch Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988 sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil Hauptwohnsitzzeiten vor der Anschaffung in Fällen, in denen die Grundstücksübertragung nicht durch Erbschaft oder Schenkung erfolge, unbeachtlich seien.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

8 Das Bundesfinanzgericht kam zusammengefasst zum Ergebnis, die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988 sei nicht anwendbar. Diese Bestimmung würde voraussetzen, dass während einer Dauer von zumindest 5 Jahren der Hauptwohnsitz in der veräußerten Wohnung gelegen sei und die veräußerte Wohnung in diesem Zeitraum auch im wirtschaftlichen Eigentum des Veräußerers gestanden habe. Diese (zweite) Voraussetzung habe der Revisionswerber nicht erfüllt.

9 Da es zur Streitfrage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe, sei die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

10 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

 

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Der vorliegende Fall gleicht in Sachverhalt und Rechtsfrage jenem, der mit Erkenntnis vom 24. Jänner 2018, Ra 2017/13/0005, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen.

13 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. März 2018

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