VwGH Ra 2017/09/0026

VwGHRa 2017/09/002624.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der B H in A, vertreten durch Dr. Ingrid Schwarzinger, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Stiftgasse 21/20, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. November 2016, LVwG-AV-611/005-2014, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art135 Abs2;
LBedG NÖ 2006 §15;
LVwGG NÖ 2014 §7 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird in seinem Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2016, Ra 2016/09/0012, 9. September 2016, Ra 2016/12/0002 und 24. Mai 2017, Ra 2016/09/0115, verwiesen.

2 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. September 2014 wurde festgestellt, dass die Revisionswerberin den zu erwartenden Arbeitserfolg als Leiterin eines Landespflegeheimes nicht erbracht habe. Beurteilung:

"Arbeitserfolg entspricht nicht" (Spruchpunkt 1. dieses Bescheides). Darüber hinaus wurde mit diesem Bescheid das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Revisionswerberin aus den Gründen des § 15 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 und 4 des Niederösterreichischen Landesbedienstetengesetzes, LGBl. 2100 (im Folgenden: NÖ LBG), unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten ab Zustellung des Bescheides aufgekündigt (Spruchpunkt 2. dieses Bescheides).

3 Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

4 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. September 2015 im Rahmen einer Senatsentscheidung durch Mag. A als Vorsitzenden sowie Mag. B und Mag. C als fachkundige Laienrichterinnen sowohl mit Spruchpunkt 1., soweit sie die Leistungsfeststellung betrifft, als auch mit Spruchpunkt 2., soweit sie die Kündigung des provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Revisionswerberin betraf, als unbegründet abgewiesen.

5 Mit dem bereits zitierten Erkenntnis vom 24. Mai 2016 wurde das von der Revisionswerberin mittels Revision angefochtene Erkenntnis vom 30. September 2015 in seinem Spruchpunkt 1. aufgehoben. Gegen das (Ersatz‑) Erkenntnis vom 12. Oktober 2016 erhob die Revisionswerberin neuerlich Revision, die mit Beschluss vom 24. Mai 2017, Ra 2016/09/0115, mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen wurde.

6 Mit Antrag vom 11. Oktober 2016 begehrte die Revisionswerberin die Wiederaufnahme u.a. des mit Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. September 2015 entschiedenen Verfahrens betreffend die negative Dienstbeurteilung.

7 Mit dem nun angefochtenen Beschluss (durch den Vorsitzenden Mag. A sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. B und den fachkundigen Laienrichter Mag. D) wurde dieser Antrag mit Spruchpunkt 1. zurückgewiesen und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

8 Begründend führte der Senat aus, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung noch offen gewesen sei. Daher sei die Voraussetzung eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens nicht vorgelegen, weshalb der Wiederaufnahmeantrag schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen sei.

9 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision. In ihrer abgesonderten Zulassungsbegründung macht die Revisionswerberin (u.a.) geltend, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über den Wiederaufnahmeantrag rechtens in derselben Senatszusammensetzung zu entscheiden gehabt hätte, in welcher das im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Erkenntnis vom 30. September 2015 beschlossen worden sei. Die Revisionswerberin beantragt den angefochtenen Beschluss aufzuheben und (hilfsweise) in der Sache selbst im Sinne der Stattgebung ihres Wiederaufnahmeantrages zu erkennen.

10 Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die Zurückweisung der Revision, hilfsweise deren Abweisung als unbegründet beantragt.

 

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 des Niederösterreichischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl. 0015 (im Folgenden: LVwGG), gehört zu den Leitungsgeschäften die Zuweisung der anfallenden Geschäftsfälle entsprechend der Geschäftsverteilung.

13 § 1 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz sowie § 9 des Allgemeinen Teiles und Z 6 des Besonderen Teiles der GV lauten (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Allgemeiner Teil

§ 1 Zuweisung von Geschäftsfällen

(1) Alle an einem Kalendertag einlangenden Geschäftsfälle werden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, am nächstfolgenden Tag mit Amtsstunden zugewiesen. Dabei werden Geschäftsfälle, die an Kalendertagen ohne Amtsstunden eingelangt sind, gemeinsam mit den Geschäftsfällen des letzten Kalendertags mit Amtsstunden zugewiesen.

(2) Bei der täglichen Zuweisung werden die eingelangten Geschäftsfälle zunächst nach den einzelnen Zuweisungsgruppen und Untergruppen (laut Besonderem Teil) geordnet und innerhalb jeder Zuweisungsgruppe und Untergruppe alphabetisch gereiht. ...

...

§ 9 Annexzuständigkeiten

Nach der Zuständigkeit in der Hauptsache richtet sich die Zuweisung nachstehend aufgezählter Geschäftsfälle:

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