VwGH Ra 2017/05/0251

VwGHRa 2017/05/025126.6.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei Z M in W, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/II/21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. August 2017, Zl. LVwG-S-2544/001-2016, betreffend Übertretungen der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §47;
VwGG §48;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050251.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Gegenständlich wurde der Revisionswerber nach § 37 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 14 NÖ BO 2014 bestraft, weil er als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W GmbH zu verantworten habe, dass eine bestimmte Baulichkeit zur Tatzeit nach konsenslos durchgeführten bewilligungspflichtigen baulichen Abänderungen für eine Veranstaltung verwendet und somit nach durchgeführten bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen das abgeänderte Bauwerk ohne rechtskräftige Bewilligung benützt wurde. Ebenso wurde er für dieselbe Tatzeit wegen derselben Veranstaltung gemäß § 37 Abs. 1 Z 10 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 bestraft, weil das von der Baubehörde mit Bescheid vom 6. Jänner 2015 ausgesprochene Benützungsverbot der konsenslos abgeänderten Räumlichkeiten nicht befolgt worden war.

6 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliege, weil beide dem Revisionswerber angelasteten Delikte das gleiche Verhalten, "nämlich die konsenswidrige Verwendung einer Baulichkeit" pönalisierten. Das geht schon deshalb ins Leere, weil keines der angelasteten Delikte die "konsenswidrige Verwendung einer Baulichkeit" bestraft.

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 8 Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde war

abzuweisen, da sie in ihrem als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Schriftsatz lediglich auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses verwiesen hat (vgl. VwGH 12.6.2012, 2010/05/0167).

Wien, am 26. Juni 2018

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