VwGH Ra 2017/05/0113

VwGHRa 2017/05/011324.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Revisionssache der D GmbH in G, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Muchargasse 30, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. April 2017, Zl. LVwG 80.24-3164/2016-4, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Landeshauptmann von Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art130 Abs1 Z3;
VwGG §33 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050113.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt, und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 12. April 2016 stellte die Revisionswerberin an den Landeshauptmann von Steiermark den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 zur Ausübung der Tätigkeit der Abfallsammlung und Abfallbehandlung.

2 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 erhob die Revisionswerberin in der gegenständlichen Angelegenheit Säumnisbeschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen.

4 Mit der Revisionsbeantwortung vom 29. August 2017 legte der Landeshauptmann von Steiermark den Bescheid vom 23. August 2017 vor, mit dem der Revisionswerberin die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen und Asbestzement erteilt worden war.

5 Mit Schreiben vom 12. April 2018 teilte die revisionswerbende Partei mit, dass sie auf Grund der Erlassung des genannten Bescheides klaglosgestellt sei.

6 Wenn während eines Verfahrens über die Revision gegen einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes begehrt worden war, entschieden hat, dann ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen. Andernfalls müsste im Hinblick auf die inzwischen getroffene Entscheidung im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Säumnisbeschwerde vom Landesverwaltungsgericht neuerlich zurückgewiesen werden, und zwar jetzt mit der Begründung, dass die säumige Verwaltungsbehörde nicht mehr säumig sei (vgl. zur Rechtslage vor der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit VwGH 21.3.2002, 2001/07/0151, und 25.5.2011, 2008/08/0203, mwN, sowie nunmehr VwGH 6.10.2017, Ra 2017/01/0239).

7 Das Revisionsverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

8 Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 letzter Teilsatz VwGG.

Wien, am 24. April 2018

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