VwGH 2008/08/0203

VwGH2008/08/020325.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache der F Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Eggendorf, vertreten durch Dr. Martin Hembach, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Herzog Leopold-Straße 26, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 2. September 2008, Zl. BMSK-329592/0001- II/A/3/2008, betreffend Devolution in einer Beitragsangelegenheit nach § 410 Abs. 2 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Dr. Karl-Renner-Promenade 14-16), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Eingabe vom 5. April 2005 stellte die beschwerdeführende Partei als Folge des von ihr bestrittenen Ergebnisses der Sozialversicherungsprüfung bezüglich des Zeitraumes 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2003 gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG einen Antrag auf Bescheiderlassung an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse. Mit Eingabe vom 2. März 2006 ersuchte die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof "aus Gründen der Verfahrensökonomie … das SV-Verfahren vorläufig ruhen zu lassen und den beantragten Bescheid - wenn überhaupt - erst nach Erfließen des Erkenntnisses des Höchstgerichtes zu erlassen".

In dem am 28. April 2008 an den Landeshauptmann von Niederösterreich gerichteten Devolutionsantrag brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, dass die mitbeteiligte Kasse in den über drei Jahren seit der Beantragung des Bescheides nichts getan hätte.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den Devolutionsantrag in (auf Grund des Wortlautes des Antrages auf Ruhen des Verfahrens erfolgter) Verneinung des Vorliegens einer ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführenden Verzögerung nach § 410 Abs. 2 ASVG abgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit den nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 410 Abs. 2 ASVG verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Kasse in deren Gegenschrift - die Abweisung der Beschwerde begehrt.

Wie sich aus dem hg. Beschwerdeverfahren zur Zl. 2009/08/0124

ergibt, hat die - durch die rechtskräftige Abweisung des

Devolutionsantrages wieder als funktional erstinstanzliche Behörde zur Erlassung des beantragten Bescheides zuständige - mitbeteiligte Kasse mittlerweile mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 gemäß § 410 Abs. 1 ASVG "die in der beiliegenden 'Aufstellung über nicht oder unrichtig gemeldeten Beitragsgrundlagen' zur (zum Bestandteil des Bescheides erklärten) Nachtragsrechnung vom 19.04.2005 für die darin angeführten Dienstnehmer jeweils in der Spalte 'BGAL/SZ' ausgewiesenen Differenzbeitragsgrundlagen als zutreffend festgestellt" und die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von EUR 118.390,44 verpflichtet. Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch der beschwerdeführenden Partei hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 6. Mai 2009 keine Folge gegeben. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde behängt zur hg. Zl. 2009/08/0124.

Die beschwerdeführende Partei hat mit undatiertem (am 14. November 2008 hg. eingelangten) Schreiben mitgeteilt, die mitbeteiligte Kasse habe nur zwei Wochen nach Einleitung des Vorverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof, "den beiliegenden … Bescheid vom 23. Oktober 2008 erlassen, welchen wir mit dem beiliegenden Einspruch anfechten mussten". Gleichzeitig ersuchte sie um Entscheidung über die (Anm: vorliegende) Beschwerde vom 26. September 2008 (womit sie erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, sich durch die Erlassung des Bescheides vom 23. Oktober 2008 nicht als klaglos gestellt zu erachten).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung von dessen Rechtsstellung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Das ist hier der Fall: Wenn während eines Verfahrens über eine Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem ein Devolutionsantrag rechtskräftig zurückgewiesen wurde, die nun wieder zuständig gewordene Unterbehörde über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung der Oberbehörde begehrt wurde, entschieden hat, dann ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen. Andernfalls müsste im Hinblick auf die inzwischen getroffene Entscheidung, welche letztlich mit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft werden kann, im Falle der Aufhebung des angefochtenen - die Devolution betreffenden - Bescheides der Devolutionsantrag von der belangten Behörde neuerlich abgewiesen werden, und zwar nunmehr mit der Begründung, dass die als säumig bezeichnete Unterbehörde nicht mehr säumig ist (vgl. den hg. Beschluss vom 5. April 1990, Zl. 89/09/0162, mwN).

Das Beschwerdeverfahren war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Senat gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 letzter Teilsatz VwGG.

Wien, am 25. Mai 2011

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