VwGH Ro 2017/03/0034

VwGHRo 2017/03/003423.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien

1.) Marktgemeinde Ö, vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, Gußhausstraße 6, 1040 Wien, und 2.) Ö AG in W, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2. OG, jeweils gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017, Zl. W110 2127914- 2/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art131 Abs2;
EisenbahnG 1957 §12 Abs3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030034.J00

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,04 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 28. April 2016 ordnete der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG die Auflassung einer näher bezeichneten Eisenbahnkreuzung im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Ö (Erstrevisionswerberin) an und verpflichtete die Ö AG (Zweitrevisionswerberin) dazu, näher bezeichnete Kosten im Zusammenhang mit der Auflassung dieser Eisenbahnkreuzung zu tragen.

2 Dagegen erhob die Erstrevisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die von diesem mit Beschluss vom 27. März 2017 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) weitergeleitet wurde.

3 Mit Beschluss vom 26. September 2017 wies das LVwG die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück und erklärte die Revision für zulässig. Begründend vertrat es die Rechtsansicht, dass die gegenständliche Angelegenheit in die unmittelbare Bundesverwaltung falle und daher für die Behandlung der Beschwerde das BVwG zuständig sei. Gegen diesen Beschluss erhob die Erstrevisionswerberin Revision an den Verwaltungsgerichthof, die zu hg. Zl. Ro 2018/03/0001 protokolliert wurde.

4 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 beantragte die Erstrevisionswerberin beim BVwG, das Verfahren fortzusetzen. Daraufhin wies das BVwG die Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss wegen Unzuständigkeit zurück. Die Revision wurde zugelassen.

5 Gegen diesen Beschluss wenden sich die ordentlichen Revisionen der Erst- und der Zweitrevisionswerberinnen, die mit näherer Begründung eine Zuständigkeit des BVwG für die vorliegende Rechtsangelegenheit geltend machen.

6 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich den rechtlichen Argumenten der Revisionen anschloss.

Die Revisionen sind zulässig und begründet.

7 Der Revisionsfall gleicht in den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen jenem, der in einem Kompetenzfeststellungsverfahren mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2018, Ko 2018/03/0001, entschieden worden ist. Danach ist für Angelegenheiten des § 12 Abs. 3 EisbG, welche - wie hier - in erster Instanz in unmittelbarer Bundesverwaltung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entschieden werden, das BVwG zuständig. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

8 Auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. März 2018, Ro 2018/03/0001, die Revision der Marktgemeinde Ö gegen den Unzuständigkeitsbeschluss des LVwG betreffend den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde zurückgewiesen, weil das LVwG zu Recht von seiner Unzuständigkeit ausgegangen sei.

9 Für das vorliegende Verfahren hat dies umgekehrt zur Folge, dass die Unzuständigkeitsentscheidung des BVwG keinen Bestand haben kann, weil das BVwG seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat.

10 Der angefochtene Beschluss war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

11 Von der (von der Erstrevisionswerberin beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

12 Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. März 2018

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