VwGH Ro 2017/03/0027

VwGHRo 2017/03/002728.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Gemeinde K, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Mai 2017, Zl. LVwG-650835/4/Sch/EP, betreffend eine Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch die Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2. OG), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art131 Abs2;
EisenbahnG 1957 §12 Abs3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030027.J00

 

Spruch:

 

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 22. August 2016 entscheid der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 EisbG über die Kostentragung betreffend die Sicherung und Erhaltung einer Eisenbahnkreuzung im Gemeindegebiet der Gemeinde K (Revisionswerberin) und verpflichtete die Revisionswerberin und die mitbeteiligte Partei zur Tragung näher bestimmter Kosten.

2 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde, die - nach Berufungsvorentscheidung durch die belangte Behörde und Vorlageantrag der Erstrevisionswerberin - zunächst dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Dieses leitete die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weiter, das mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückwies und die Revision für zulässig erklärte. Begründend vertrat es die Rechtsansicht, dass die gegenständliche Angelegenheit in die unmittelbare Bundesverwaltung falle und daher für die Behandlung der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Abweisung der Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005).

6 Der Revisionsfall gleicht in den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen jenem, der in einem Kompetenzfeststellungsverfahren mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2018, Ko 2018/03/0001, entschieden wurde. Danach ist für Angelegenheiten des § 12 Abs. 3 EisbG, welche - wie hier - in erster Instanz in unmittelbarer Bundesverwaltung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entschieden werden, das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

7 Auf dieser Grundlage erweist sich der angefochtene Beschluss als mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmend, sodass die Revision, da in ihr keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

8 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. März 2018

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