Normen
VwGG §45 Abs6;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010278.L00
Spruch:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2017, Ra 2017/01/0278-2, und vom 21. November 2017, Ra 2017/01/0278-6, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 2. Oktober 2017, Ra 2017/01/0278-2, wurde der Antrag des Antragstellers, ihm die Verfahrenshilfe zur außerordentlichen Revision gegen eine näher zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. August 2017, betreffend Namensänderung, zu bewilligen, abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Bedachtnahme auf die mangelnde Begründung über die Zulässigkeit der Revision (§ 61 Abs. 3 zweiter Satz VwGG) aussichtslos erscheint.
2 Mit Beschluss vom 21. November 2017, Ra 2017/01/0278-6, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Antragstellers, ihm die Verfahrenshilfe für einen Wiederaufnahmeantrag gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. August 2017 betreffend Namensänderung zu bewilligen, nicht statt. Begründet wurde dies damit, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Bedachtnahme auf die mangelnde Angabe von Wiederaufnahmegründen aussichtslos erscheint.
3 Mit undatiertem Schriftsatz, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 10. Jänner 2018 beantragt der Antragsteller "die Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens vor dem VwGH sowie des VwGH-Beschwerdeverfahrens gegen die insb
Aufhebung des Namensänderungsbescheides zu VGW ... des VwG Wien
von ‚G' auf ‚R' des Magistrats der Stadt Wien durch das Verwaltungsgericht Wien, sowie die Wiederherstellung des Namensänderungsbescheides des Magistrats der Stadt Wien auch hinsichtlich des Familiennamens ‚R'".
4 Zugleich lehnt der Antragsteller Hofrat des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Kleiser "und die sonstigen von ihm
schon stimmungsmäßig gegen (den Antragsteller) ... vereinnahmten
Mitglieder des Senates 1" als befangen ab.
5 Dem Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2018, 2018/03/0001, nicht stattgegeben.
6 Der Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich als unzulässig. 7 Eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Sinn des § 45 VwGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil gemäß § 45 Abs. 6 VwGG eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61 VwGG) nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0055).
8 Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2018
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