VwGH Ro 2016/13/0031

VwGHRo 2016/13/003125.7.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des R in S, vertreten durch die Hötzl und Partner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 8010 Graz, Beethovenstraße 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. August 2016, Zl. LVwG 61.26-403/2016-2, betreffend Versteigerungsabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
VersteigerungsabgabeG Stmk 1928;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016130031.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Dem Revisionswerber wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 14. November 2014 für eine Versteigerung, die am 12. und 13. Oktober 2013 in Graz durchgeführt worden ist, eine Versteigerungsabgabe in Höhe von 183.371,34 EUR vorgeschrieben. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe über ein Auktionshaus Fahrzeuge und Sammlerstücke der Kategorie Automobilia versteigert. Dabei sei laut den Aufzeichnungen des Auktionshauses ein Bruttoerlös von 6,112.378 EUR erzielt worden. Gemäß § 1 des Steiermärkischen Versteigerungsabgabegesetzes (LGBl. Nr. 10/1928) sei für die Vornahme jeder freiwilligen öffentlichen Versteigerung beweglicher oder unbeweglicher Sachen eine in den Ortsarmenfonds der Gemeinde fließende Abgabe in Höhe von 3% des Bruttoerlöses der Versteigerung zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sei gemäß § 2 leg. cit. der Verkäufer verpflichtet, der die Abgabenschuld zu berechnen und an die Stadt Graz zu überweisen habe. Der Revisionswerber habe trotz mehrmaliger Aufforderung und Fristerstreckung keine Aufstellung der erzielten Versteigerungserlöse bekannt gegeben und die Versteigerungsabgabe nicht entrichtet, weshalb sie auf Grund der vom Auktionshaus geführten Versteigerungsliste berechnet und festgesetzt worden sei.

2 Gegen den Bescheid vom 14. November 2014 brachte der Revisionswerber (nach mehrmaliger Fristverlängerung) mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 Beschwerde ein und führte in dieser u. a. aus, die Tatbestandsvoraussetzung "freiwillige Versteigerung" sei nicht erfüllt, weil die Versteigerung auf Grund der Fälligstellung von Krediten und einer drohenden gerichtlichen Zwangsversteigerung erfolgt sei. Abgesehen davon entspreche die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. In die Bemessungsgrundlage seien alle Erlöse der am 12. und 13. Oktober 2013 stattgefundenen Versteigerung einbezogen worden, obwohl bei der Auktion nicht nur Objekte des Revisionswerbers versteigert worden seien. Wie aus einer der Beschwerde beiliegenden Auflistung ersichtlich sei, sei für die Objekte des Revisionswerbers ein Gesamtzuschlagspreis in Höhe von 2,746.871,04 EUR erzielt worden. Davon seien noch "die Zuschläge per Internet- als auch Telefonorder auszuscheiden", weil nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 2001, 2001/17/0037, VwSlg. 7646/F, für die Verwirklichung des Tatbestandes eine gleichzeitige körperliche Anwesenheit der zu versteigernden Stücke und der Käufer erforderlich sei. "Der Anteil an Internet- als auch Telefonorder kann mit rund 30% angenommen werden. Aufgrund der sehr geringen Teilnehmerzahl vor Ort (...) erscheint diese Beurteilung plausibel. Nach Ausscheiden der Internet- als auch Telefonorder beläuft sich die Bemessungsgrundlage somit auf rund EUR 1.922.809,73."

3 Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2015 teilweise Folge. Er änderte den angefochtenen Bescheid insoweit ab, als er die vom Revisionswerber bekanntgegebene Bemessungsgrundlage in Höhe von 1,922.809,73 EUR der Berechnung der Versteigerungsabgabe zugrunde legte, wodurch sich eine Versteigerungsabgabe in Höhe von 57.684,29 EUR ergab.

4 Der Revisionswerber beantragte mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Im Vorlageantrag wiederholte er u. a. sein Beschwerdevorbringen zur Tatbestandsvoraussetzung "freiwillige Versteigerung". Dass die der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage für die Versteigerungsabgabe nicht stimme, behauptete er im Vorlageantrag nicht.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde insoweit Folge, als es der Berechnung der Versteigerungsabgabe - wie zuvor der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz in der Beschwerdevorentscheidung - die vom Revisionswerber bekanntgegebene Bemessungsgrundlage in Höhe von 1,922.809,73 EUR zugrunde legte und die Versteigerungsabgabe mit 57.684,30 EUR festsetzte. Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, am 12. und 13. Oktober 2013 habe in Graz eine Versteigerung von Oldtimern und Sammlerstücken der Kategorie Automobilia stattgefunden. Im Rahmen dieser Versteigerung seien u.a. Objekte des Revisionswerbers versteigert worden. Dabei sei ein Gesamtzuschlagsergebnis in der Höhe von 2,746.871,04 EUR erzielt worden, von dem die Zuschläge per Internet- und Telefonorder auszuscheiden seien. Diese Zuschläge seien vom Revisionswerber mit 30% bekanntgegeben worden und werde dies auch seitens der Abgabenbehörde nicht bestritten. Die Bemessungsgrundlage betrage somit 1,922.809,73 EUR. Der Revisionswerber sei zum Versteigerungszeitpunkt Eigentümer der Objekte gewesen.

6 Zur Freiwilligkeit der Versteigerung führte das Landesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe vor der Versteigerung einen Verkauf der Objekte erfolglos angestrebt, da ihm auf Grund der Fälligstellung von Krediten eine gerichtliche Zwangsversteigerung gedroht habe. Eine solche habe jedoch nicht stattgefunden. Der Revisionswerber habe eine Versteigerung veranlasst, die von einem Auktionshaus durchgeführt worden sei. Die Versteigerung habe nicht unter "Zwang", sondern aufgrund des ausdrücklichen Willens des Beschwerdeführers stattgefunden, "auch wenn ein finanzieller Druck dahinter stand". Es handle sich somit eindeutig um eine freiwillige Versteigerung.

7 Die Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht wegen fehlender Rechtsprechung zur Lösung der Rechtsfrage für zulässig.

8 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche Revision, in der sich der Revisionswerber in seinem Recht darauf verletzt erachtet, "dass nur die bei der Versteigerung am 13.10.2013, in Graz realisierten Versteigerungserlöse, der Versteigerungsabgabe unterworfen werden sofern es sich überhaupt um eine freiwillige Feilbietung gehandelt hat. Im Falle der Zwangsläufigkeit der Versteigerung ist der Revisionswerber in seinem Recht verletzt, dass die Versteigerungserlöse versteigerungsabgabenfrei zu bleiben haben."

9 Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz hat eine Revisionsbeantwortung erstattet (der sich die Steiermärkische Landesregierung in einer gesonderten Revisionsbeantwortung anschloss).

 

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Gemäß § 1 des Gesetzes betreffend die Einhebung einer Versteigerungsabgabe zugunsten des Ortsarmenfonds, LGBl. Nr. 10/1928 (mittlerweile aufgehoben durch das Rechtsbereinigungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 46/2015), ist für die Vornahme jeder freiwilligen öffentlichen Versteigerung beweglicher oder unbeweglicher Sachen eine in den Ortsarmenfonds der Gemeinde fließende Abgabe in der Höhe von 3 Prozent des Bruttoerlöses der Versteigerung zu entrichten, und zwar hinsichtlich Feilbietungen beweglicher Sachen jener Gemeinde, in deren Gebiet die Feilbietung vorgenommen wird.

12 Die charakteristischen Merkmale der freiwilligen Versteigerung bestehen darin, dass sie vom Eigentümer und nicht, wie in Krida- und Exekutionsfällen, von dritter Seite gegen den Eigentümer zur Geltendmachung obligatorischer Ansprüche angestrebt wird, und ein Einfluss auf die Rechte dritter Personen anders als in jenen Fällen nicht ausgeübt werden kann (vgl. VwGH 17.4.1980, 3351 und 3352/79, ÖStZB 1981, 43, betreffend die Einhebung sogenannter "Armenprozente" aufgrund einer Versteigerung). In diesem Sinn wurde es (in dem zitierten Erkenntnis) für die Bejahung einer freiwilligen Feilbietung als ausreichend erachtet, wenn sich bei der Vollstreckung von Ansprüchen auf gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft - also anders als im vorliegenden Fall in einem Exekutionsverfahren - "Momente" aufzählen ließen, durch die sich solche gerichtlichen Versteigerungen "in bedeutsamer Weise von der ,Zwangs'versteigerung gemäß §§ 133 ff EO" abgrenzten, "die ,gezwungener Weise' stattfindet und die somit jenen ,Exekutionsfall' bildet, bei dem das Armenprozent nicht erhoben wird".

13 Das Landesverwaltungsgericht stellte im angefochtenen Erkenntnis fest, der Revisionswerber habe vor der Versteigerung einen Verkauf der in seinem Eigentum stehenden Objekte angestrebt, weil ihm auf Grund fällig gestellter Kredite eine gerichtliche Zwangsversteigerung gedroht habe. Eine Zwangsversteigerung habe jedoch nicht stattgefunden. Die Objekte seien über seine Veranlassung von einem Auktionshaus versteigert worden. Dass die hier in Rede Versteigerung nicht vom Revisionswerber, sondern - wie in Krida- und Exekutionsfällen üblich - von dritter Seite angestrebt worden ist, wird in der Revision nicht behauptet. Es stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn das Landesverwaltungsgericht vom Vorliegen einer freiwilligen Versteigerung ausgegangen ist.

14 Der unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgetragenen Rüge, wonach die der Versteigerungsabgabe unterliegenden Bruttoerlöse der Versteigerung nicht 1,922.809,73 EUR, sondern lediglich 300.000 EUR betragen hätten, sind die Ausführungen in der Beschwerde vom 30. Juni 2015 entgegen zu halten. Danach sei für die Objekte des Revisionswerbers ein Gesamtzuschlagspreis von 2,746.871,04 EUR erzielt worden, von dem noch der Anteil an Internet- und Telefonordern in Abzug zu bringen sei. Dieser Anteil könne mit rund 30% angenommen werden, weshalb sich die "Bemessungsgrundlage" auf "rund EUR 1.922.809,73" belaufe. Anderes wurde auch im Vorlageantrag vom 4. Dezember 2015 nicht behauptet, obwohl der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz seiner Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2015 eine Bemessungsgrundlage von 1,922.809,73 EUR zugrunde gelegt hat. Dem Vorbringen, der Bruttoerlös der Versteigerung habe tatsächlich nur 300.000 EUR betragen, steht daher das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) entgegen.

15 Soweit die Revision - unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - rügt, die belangte Behörde habe gegen ihre amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen, indem sie sämtliche aus der Auflösung der Oldtimer-Sammlung des Revisionswerbers erzielten Verkaufserlöse "in Höhe von EUR 2,746.871,04 in die Bemessungsgrundlage einbezog", ist ein weiteres Mal auf die Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2015 zu verweisen. Dort ging die belangte Behörde - unter Bezugnahme auf die Angaben des Revisionswerbers in der Beschwerde vom 30. Juni 2015 - von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 1,922.809,73 EUR aus. Im Übrigen befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens den Revisionswerber nicht von seiner Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es nicht an, im Verwaltungsverfahren untätig zu bleiben, um sodann im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu behaupten, die belangte Behörde hätte Verfahrensvorschriften verletzt (vgl. z.B. VwGH 24.9.2014, 2012/13/0107, mwN).

16 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Juli 2018

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