Normen
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 litb;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litp;
BauRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060096.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 § 1 Abs. 1 der aufgrund des Raumplanungsgesetzes (RPG) ergangenen Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs, LGBl. Nr. 47/2011, erklärt im Bereich näher genannter Grundstücke des GB Bürs die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 11.946 m2, hievon höchstens 7.794 m2 für sonstige Waren, wobei das zulässige Höchstausmaß der Verkaufsfläche für Lebensmittel 2.968 m2 beträgt, für zulässig.
2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Budenz (BH) vom 13. Juni 2000 wurde der Z. GmbH (ehemals I. GmbH) unter anderem die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Errichtung des zweigeschossigen Einkaufszentrums Z. in Bürs erteilt. Mit Bescheid der BH vom 7. Februar 2014 erging unter anderem die baurechtliche Bewilligung für den Umbau und die Änderung der Verkaufsflächen des Einkaufszentrums. Wesentlicher Bestandteil des zuletzt genannten Bescheides ist ein Flächennutzungsplan vom 21. Mai 2013, in dem insbesondere auch die zulässigen Verkaufsflächen für die in § 15 Abs. 1 RPG angeführten Warengruppen mit unterschiedlicher Färbung und mit Flächenangaben ausgewiesen sind. Die Gesamtverkaufsfläche wurde in diesem Bescheid mit 11.752 m2 angegeben (die Verkaufsflächen für Lebensmittel bzw. sonstige Waren entsprechen den obigen Angaben).
3 Mit dem - der Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der BH keine Folge gebenden und das Straferkenntnis hinsichtlich des Tatortes präzisierenden - angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) vom 29. April 2016 wurde dem Revisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Bäckerei M. GmbH und somit als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufenem Organ zur Last gelegt, dass das Einkaufszentrum Z. in Bürs entgegen der mit Bescheid der BH vom 13. Juni 2000 in der Fassung des Bescheides der BH vom 7. Februar 2014 erteilten Baubewilligung ausgeführt worden sei, indem am 6. Februar 2015 auf einer nicht für den Verkauf bestimmten Fläche von zumindest 6 m2 Brot und Backwaren, somit Lebensmittel, in einem Verkaufsstand zum Kauf angeboten worden seien. Der Tatort wurde vom LVwG neben dem Ort Bürs, einem näher bezeichneten Grundstück und dem Einkaufszentrum Z. mit dem "westlichen Teil des zentralen Flurs (Mall) im Erdgeschoss" bestimmt. Bei dieser geänderten Verwendung des Einkaufszentrums handle es sich um eine wesentlich geänderte Verwendung des Gebäudes, die der Bewilligungspflicht nach dem Vorarlberger Baugesetz unterliege. Der Revisionswerber habe dadurch § 55 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 1 lit. b Baugesetz verletzt.
4 Mit dieser Maßnahme - so das LVwG - sei eine zusätzliche Verkaufsfläche für die Warengruppe nach § 15 Abs. 1 lit. a Z 2 RPG (sonstige Waren) in Form einer Verkaufsfläche für Lebensmittel geschaffen worden. Diese Änderung des Warenangebotes könne auf die raumplanungsrechtliche Zulässigkeit des Einkaufszentrums Z. von Einfluss sein, weil sie dazu führen könne, dass die im Flächenwidmungsplan festgelegten Grenzen sowohl für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z 2 RPG) als auch für Lebensmittel (§ 15 Abs. 1 lit. b RPG) überschritten würden. Diese Verwendungsänderung wäre nur aufgrund einer Bewilligung der Baubehörde zulässig gewesen.
5 Unbestritten blieben die Feststellungen des LVwG, wonach sich die hier gegenständliche Verkaufsfläche, auf der der Verkaufsstand von der Bäckerei M. GmbH errichtet und betrieben worden sei, nicht auf einer Fläche befinde, welche nach dem Verkaufsflächenplan in der Fassung des Bescheides vom 7. Februar 2014 als Verkaufsfläche für Lebensmittel ausgewiesen sei, sondern auf einer sogenannten "Mall-Fläche", welche laut der genehmigten Planunterlage keine Verkaufsfläche darstelle.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
10 Der Revisionswerber bringt vor, das Einkaufszentrum Z. habe im Tatzeitpunkt "über eine hinreichende Reserve" an mit dem aktuellen Baubescheid bewilligter, jedoch nicht genutzter Verkaufsfläche für die Warengruppe "Lebensmittel", nämlich 8 m2 im "Shop 10" und der "Mall" im 1. Obergeschoss, verfügt.
11 Entgegen seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision kann im vorliegenden Fall die von ihm aufgeworfene Frage, "ob in Einkaufszentren kurzfristige Verkäufe an dafür nicht explizit bewilligten Stellen erfolgen dürfen, wenn im Gegenzug dazu an anderen Stellen des EKZ bewilligte Verkaufsfläche nicht ausgenutzt und so die bewilligte Verkaufsfläche eines Einkaufszentrums eingehalten wird", anhand der bereits ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden.
12 Eine Änderung der Verwendung von Gebäuden ist dann im Grunde des § 18 Abs. 1 lit. b Baugesetz bewilligungspflichtig, wenn es sich um eine "wesentliche Änderung" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. p Baugesetz handelt, die nämlich auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- und raumplanerischen Vorschriften von Einfluss sein kann. Schon die Möglichkeit ("kann") begründet die Bewilligungspflicht; ob die neue Verwendung solche Auswirkungen hat oder nicht bzw. ob die Änderung der Verwendung bewilligungsfähig ist, ist erst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (vgl. VwGH 9.11.2011, 2010/06/0045).
13 Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Beurteilung sind die Baubewilligung der BH vom 13. Juni 2000 sowie die mit Bescheid der BH vom 7. Februar 2014 baurechtlich bewilligten Planabweichungen, einschließlich des bewilligten Flächennutzungsplanes. Die Beurteilung hat somit anhand der damit getroffenen Festlegung der zulässigen Nutzung der Verkaufsflächen zu erfolgen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Baubewilligung VwGH 25.2.2010, 2008/06/0132, und VwGH 27.1.2011, 2010/06/0238).
14 Unbestritten befand sich die Verkaufsfläche der Bäckerei M. GmbH nicht auf einer nach dem mit Bescheid der BH vom 7. Februar 2014 bewilligten Verkaufsflächenplan als Verkaufsfläche für Lebensmittel ausgewiesenen Fläche. Selbst unter der Annahme einer im Tatzeitpunkt bestandenen "Reserve" an bewilligter, jedoch nicht genutzter Verkaufsfläche für Lebensmittel im gegenständlichen Einkaufszentrum widersprach somit das Anbieten von Brot und Backwaren in dem in Rede stehenden Verkaufsstand der erteilten Baubewilligung. Es wurde dadurch auch eine zusätzliche Verkaufsfläche für sonstige Waren bzw. Lebensmittel (§ 15 Abs. 1 lit. a Z 2 iVm § 15 Abs. 1 lit. b RPG) geschaffen, zumal - wie das LVwG zutreffend argumentierte - durch die Nutzung der zusätzlichen Fläche als Verkaufsfläche für Lebensmittel die rechtlich zulässige Nutzung der nach dem Vorbringen des Revisionswerbers zu diesem Zeitpunkt ungenutzten Verkaufsfläche nicht eingeschränkt wurde.
15 Daran ändert auch das Vorbringen des Revisionswerbers betreffend eine "notwendige Flexibilität" im Wirtschaftsleben im Zusammenhang mit nur wenige Tage dauernden Verkäufen auf diversen Märkten in Einkaufszentren nichts. Diese Ausführungen entfernen sich überdies vom vorliegenden Sachverhalt und zeigen bereits deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
16 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2018
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