VwGH Ra 2017/22/0131

VwGHRa 2017/22/013121.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache der P M, vertreten durch Mag. Banu Kurtulan, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 66/4/41, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. Juni 2017, VGW-151/016/4833/2017- 7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs3;
NAG 2005 §64 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220131.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Februar 2017, mit dem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierende" abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 Das Verwaltungsgericht begründete die Abweisung - auf das Wesentliche zusammengefasst - damit, die Revisionswerberin habe jedenfalls im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 keinen Studienerfolgsnachweis im Sinn des § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erbracht. Die Revisionswerberin habe vorgebracht, dass sie über längere Zeit Schwierigkeiten gehabt hätte, einen Betreuer für ihre Masterarbeit zu finden. Damit seien jedoch keine Gründe im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG dargelegt worden, weil die "rechtzeitige Findung eines Betreuers durchaus im Einflussbereich" der Revisionswerberin liege.

3 Dagegen wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei - obwohl dies von der vor dem Verwaltungsgericht unvertretenen Revisionswerberin beantragt worden sei - keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Es fehle der Revisionswerberin nur noch die Masterarbeit und es sei die Schwierigkeit, einen Betreuer für die Masterarbeit zu finden, ein Grund, der gemäß § 64 Abs. 3 NAG der Einflusssphäre der Revisionswerberin entzogen, unabwendbar und unvorhersehbar sei. Trotz Fehlen des Studienerfolges wäre die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern gewesen.

6 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass - ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, wonach die Revisionswerberin bereits mehr als zwei Studienjahre keinen Studienerfolg nachgewiesen hat - der von der Revisionswerberin vorgebrachte Grund, der über diesen langen Zeitraum den Studienerfolg vereitelt, gemäß der hg. Rechtsprechung nicht als Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG gewertet werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, 2012/22/0048).

7 Die Revision zeigt daher keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8 Darüber hinaus macht die Revisionswerberin mit der als Revisionspunkt angeführten Verletzung in ihrem "subjektiven Recht auf eine fehlerfreie Ermessungsentscheidung und auf richtige Anwendung des Gesetzes" kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, in dem sie verletzt sein könnte (vgl. den hg. Beschluss vom 19. April 2016, Ra 2016/01/0055).

9 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 21. September 2017

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