Normen
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §76 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24;
Spruch:
Das bekämpfte Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkte A I. bis IV.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der im Oktober 1996 geborene Revisionswerber ist nigerianischer Staatsangehöriger und stellte am 1. November 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 5 AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass Italien für das Verfahren des Revisionswerbers zuständig sei und ordnete gemäß § 61 Abs. 1 FPG seine Außerlandesbringung dorthin an. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 4. Mai 2016 als unbegründet ab.
2 Bereits im April 2016 war der Revisionswerber aus der Grundversorgung abgemeldet worden, da sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Er hat aber dann nach Zustellung des genannten Erkenntnisses des BVwG Österreich freiwillig Richtung Italien verlassen, wo er noch im Mai 2016 (erneut) einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
3 Am 10. Mai 2017 reiste der Revisionswerber abermals nach Österreich ein und stellte hier wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung am 11. Mai 2017 verhängte das BFA gegen ihn noch am selben Tag Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung. Das wurde u.a. damit begründet, dass seine Überstellung nach Italien unmittelbar bevorstehe.
4 Mit Bescheid vom 1. Juni 2017 wies das BFA auch den wiederholten Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei und ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers dorthin an. Dieser Bescheid wurde dem in Schubhaft befindlichen Revisionswerber noch am 1. Juni 2017 zugestellt. Er erklärte, auf die Einbringung einer Beschwerde zu verzichten und "so schnell als möglich" nach Italien zu wollen.
5 Die Überstellung des Revisionswerbers nach Italien war dann für den 15. Juni 2017 vorgesehen; er sollte auf dem Luftweg nach Mailand abgeschoben werden. Diese Abschiebung scheiterte jedoch, weil das für den Revisionswerber gebuchte Ticket irrtümlich storniert worden war. Der bereits zum Flughafen verbrachte Revisionswerber wurde daher in das PAZ Hernalser Gürtel rücküberstellt, wo das BFA dann mit Mandatsbescheid gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung anordnete.
6 Der Revisionswerber erhob Beschwerde. Mit dem nunmehr bekämpften Erkenntnis vom 23. Juni 2017 wies das BVwG diese Beschwerde als unbegründet ab, stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und traf diesem Ergebnis entsprechende Kostenaussprüche (Spruchpunkte A I. bis IV.). Unter Spruchpunkt A V. wies es außerdem einen "Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr" als unzulässig zurück. Schließlich erklärte es die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
7 Erkennbar nur gegen die Spruchpunkte A I. bis IV. richtet sich die gegenständliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen hat:
8 Die Revision erweist sich entgegen dem - gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des BVwG nach § 25a VwGG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
9 Das BVwG ist zunächst über das Vorbringen des Revisionswerbers hinweggegangen, er habe sich nach seiner neuerlichen Einreise nach Österreich in die Erstaufnahmestelle Ost begeben, um dort den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; er habe sich aktiv an die österreichischen Behörden gewendet und seit seiner Wiedereinreise zu keinem Zeitpunkt versucht, sich "vor den Behörden zu verstecken".
10 In Anbetracht dieses Vorbringens hätte - entgegen der Ansicht des BVwG - nicht vom Vorliegen eines geklärten Sachverhalts ausgegangen werden dürfen, der gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG das Unterbleiben der in der Schubhaftbeschwerde ausdrücklich beantragten Beschwerdeverhandlung rechtfertigte. Auf dessen Basis und angesichts der geäußerten Ausreisebereitschaft nach Italien (in Verbindung mit dem in Bezug auf den Asylbescheid vom 1. Juni 2017 abgegebenem Rechtsmittelverzicht) wäre es nämlich - ungeachtet des Vorliegens von Tatbeständen nach § 76 Abs. 3 FPG, die abstrakt Fluchtgefahr begründen - erforderlich gewesen, sich ein persönliches Bild vom Revisionswerber zu verschaffen, um auch auf dieser Grundlage die in der Schubhaftbeschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft des Revisionswerbers beurteilen zu können.
11 Dem BVwG ist daher zunächst eine Verletzung der ihm obliegenden Verhandlungspflicht anzulasten. Es hat aber auch nicht ausreichend beachtet, dass die gegenständliche Schubhaft letztlich nur darauf zurückzuführen ist, dass die zunächst für den 15. Juni 2017 projektierte Überstellung des Revisionswerbers nach Italien ausschließlich in Folge eines Behördenfehlers scheiterte. Jedenfalls vor dem Hintergrund der vom BVwG nicht in Zweifel gezogenen Absicht des Revisionswerbers, er wolle "so schnell als möglich" nach Italien, was er mit dem Verzicht auf eine Beschwerde gegen den Asylbescheid vom 1. Juni 2017 verband, erweist sich die dann neuerlich verhängte Schubhaft damit als unverhältnismäßig. Sohin war das bekämpfte Erkenntnis - im Umfang seiner Anfechtung - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
12 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und 6 VwGG abgesehen werden.
13 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. August 2017
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