Normen
AsylG 2005 §13 Abs1;
AsylG 2005 §17 Abs7;
AsylG 2005 §17 Abs8;
AsylG 2005 §28 Abs1;
AsylG 2005 §28;
AsylG 2005 §51 Abs1;
AsylG 2005 §51;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs4;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AsylG 2005 §13 Abs1;
AsylG 2005 §17 Abs7;
AsylG 2005 §17 Abs8;
AsylG 2005 §28 Abs1;
AsylG 2005 §28;
AsylG 2005 §51 Abs1;
AsylG 2005 §51;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs4;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger des Iran und stellte nach seiner Einreise nach Österreich am 30. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. August 2016 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen; für die Prüfung des Antrages sei Kroatien zuständig. Außerdem erging gegen den Revisionswerber eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG.
2 Am 20. Oktober 2016 wurde der Revisionswerber nach Kroatien abgeschoben. Er reiste allerdings im Jänner 2017 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 19. Jänner 2017 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
3 Am 17. Februar 2017 sollte der Revisionswerber wieder nach Kroatien abgeschoben werden. Er weigerte sich jedoch, das bereitgestellte Flugzeug zu betreten, weshalb dann mittels Mandatsbescheid vom selben Tag über ihn gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt wurde.
4 Der Revisionswerber erhob Schubhaftbeschwerde, in der er u. a. vorbrachte, dass ihm am 26. Jänner 2017 seitens des BFA eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt
worden sei, sodass "sein Verfahren ... damit offenbar zugelassen"
sei. Schon deshalb erwiesen sich - so der Revisionswerber ausdrücklich in einer Ergänzung zu seiner Beschwerde - die Schubhaftanordnung und die darauf gestützte bisherige Anhaltung als rechtswidrig.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 6. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A I.). Außerdem stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A II.) und traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen (Spruchpunkte A III. und IV.). Schließlich sprach das BVwG noch aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Das BVwG stellte über den unstrittigen Verfahrensablauf hinaus insbesondere fest, dass der Revisionswerber gegen den eingangs genannten Zurückweisungsbescheid des BFA vom 29. August 2016 gemäß § 5 AsylG 2005 am 13. September 2016 Beschwerde erhoben habe. Dem sei allerdings ein vom Revisionswerber am 2. September 2016 erklärter Beschwerdeverzicht vorausgegangen, weshalb das BVwG diese Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 2017 gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen habe; der Zurückweisungsbescheid des BFA vom 29. August 2016 sei sohin mit 2. September 2016 in Rechtskraft erwachsen.
7 Das BVwG ging dann weiter davon aus, dass die mit dem soeben genannten Bescheid erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig und weiterhin durchsetzbar sei und dass die für den 20. März 2017 geplante (neuerliche) Überstellung des Revisionswerbers nach Kroatien (sohin) "rechtlich und faktisch möglich" sei.
8 Insgesamt - so das BVwG im Ergebnis in seiner rechtlichen Beurteilung - erweise sich die gegenständlich verhängte Schubhaft als rechtmäßig und sei auch aufrecht zu erhalten. Soweit der Revisionswerber auf seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz verweise, der ihm ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verschaffe, sei dem entgegenzuhalten, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 19. Jänner 2017 innerhalb des zu jenem Zeitpunkt noch offenen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des BFA vom 29. August 2016 eingebracht worden sei. Da gemäß § 17 Abs. 7 AsylG 2005 ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des BFA gelte, sei der Antrag vom 19. Jänner 2017 zu Recht als Beschwerdeergänzung "in jenem Verfahren gewertet und dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt" worden.
9 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:
10 Schon in den Zulassungsausführungen der Revision wird geltend gemacht, dass sich das BVwG nicht mit der behaupteten Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 auseinander gesetzt habe. Das ist richtig, weshalb sich die Revision als zulässig und berechtigt erweist.
11 Der Revisionswerber hat in seiner Schubhaftbeschwerde - belegt durch Vorlage einer entsprechenden Kopie - vorgebracht, es sei ihm mit 26. Jänner 2017 eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 ausgefolgt worden. Trifft dies zu, so wäre davon auszugehen, dass in Bezug auf den vom Revisionswerber am 19. Jänner 2017 gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz das Verfahren zugelassen wurde und dass ihm im Hinblick auf diese Zulassung gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ein vorläufiges asylrechtliches Aufenthaltsrecht zukam. Denn einerseits ordnet § 28 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 an, dass die Zulassung des Verfahrens - sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht - durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 erfolgt, andererseits sieht Abs. 1 der letztgenannten Vorschrift vor, dass einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt, eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen ist.
12 Wäre dem Revisionswerber mit 26. Jänner 2017 infolge Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zugekommen, so könnte die der gegenständlichen Schubhaft zugrunde liegende Anordnung zur Außerlandesbringung vom 29. August 2016 - ungeachtet eingetretener Rechtskraft - keine Wirkung mehr entfalten. Die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet steht nämlich der der Anordnung zur Außerlandesbringung innewohnenden Verpflichtung zum Verlassen desselben diametral entgegen und muss diese Verpflichtung damit zum Erlöschen bringen. In diesem Sinn ordnet § 61 Abs. 4 FPG an, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird. Das muss - mag die erwähnte Vorschrift auch in erster Linie ein einheitliches Asylverfahren im Auge haben - auch für jene Fälle gelten, in denen wie hier gegebenenfalls die Zulassung eines Folgeverfahrens stattfand.
13 An diesen Überlegungen, die jedenfalls fallbezogen einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung entgegenstehen, vermag der Hinweis des BVwG auf § 17 Abs. 7 AsylG 2005 nichts zu ändern. Gemäß dieser Vorschrift gilt ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des BFA. Im vorliegenden Fall indes wurde der weitere Antrag auf internationalen Schutz am 19. Jänner 2017 und daher lang nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des BFA, das erste Asylverfahren betreffend, gestellt. Schon von daher geht der Verweis auf § 17 Abs. 7 AsylG 2005 somit fehl.
14 Aber auch der möglicherweise tatsächlich gemeinte § 17 Abs. 8 AsylG 2005 ließe ein im Zusammenhang mit dem zweiten Antrag auf internationalen Schutz bestehendes Aufenthaltsrecht nicht "in sich zusammenfallen".
15 Nach dem ersten Satz der genannten Bestimmung wird ein während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellter oder eingebrachter weiterer Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Das würde zwar einem solchen weiteren Antrag ein eigenständiges Schicksal nehmen, und es könnte auf Basis eines solchen Antrages daher auch kein Aufenthaltsrecht bestehen. Ähnlich wie Abs. 7 des § 17 AsylG 2005 setzt aber auch dessen Abs. 8 klar voraus, dass der Antrag im schon anhängigen Beschwerdeverfahren auch tatsächlich "mitbehandelt" werden kann; das "anhängige Beschwerdeverfahren" muss daher ein solches sein, dem eine zulässige Beschwerde zugrunde liegt, sodass in der Enderledigung auf das mit dem neuen Antrag allenfalls erstattete neue Vorbringen meritorisch eingegangen werden kann. Wäre das nicht so, sodass der zweite Antrag mit der unzulässigen Beschwerde zurückzuweisen wäre, so führte das nämlich zu dem untragbaren Ergebnis, dass ein allenfalls maßgebliches neues Sachvorbringen überhaupt keine Berücksichtigung finden könnte (vgl. in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2010, Zl. 2006/20/0035, in dem unter Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe mit Bezugnahme auf § 17 Abs. 8 AsylG 2005 festgehalten wurde, es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass neues Vorbringen in einem weiteren Antrag keinerlei Berücksichtigung finden sollte).
16 Ausgehend von dem auf der Annahme eines Beschwerdeverzichtes beruhenden Zurückweisungsbeschluss des BVwG vom 24. Februar 2017 (siehe Rz 6) lag eine zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der neuerliche Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hätte "mitbehandelt" werden können, nicht vor. Auch § 17 Abs. 8 AsylG 2005 steht fallbezogen der im Sinn des oben Gesagten (Rz 11) möglichen Begründung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Revisionswerbers somit nicht entgegen, weshalb sich das angefochtene Erkenntnis zusammenfassend wegen Nichtbeachtung der sich aus der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 ergebenden Konsequenzen für die gegenständliche Schubhaft als inhaltlich rechtswidrig erweist. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
17 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Mai 2017
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