Normen
AsylG 2005 §3 Abs1;
BFA-VG 2014 §20;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 14. Februar 2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 19. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
3 Mit Erkenntnis vom 23. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für unzulässig.
4 Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision begründet die Zulässigkeit zunächst mit der Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG. Das BFA habe zwar Näheres zum Sachverhalt ausgeführt, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aber nicht vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren ermittelt und darüber hinaus sei der Revisionswerber den Ausführungen des BFA in seiner Beschwerde substantiiert entgegengetreten.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, dargelegt, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen, die Abstandnahme von der Durchführung einer (beantragten) Verhandlung ermöglichenden - und hier allein in Betracht zu ziehenden - Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", folgende Kriterien beachtlich sind:
10 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. auch den hg. Beschluss vom 10. November 2016, Ra 2016/20/0159).
11 Dass die angeführten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Verhandlung nicht gegeben gewesen wären, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
12 Insoweit der Revisionswerber die mangelnde Aktualität der vom BVwG zur Beurteilung der Situation in Mossul herangezogenen Länderberichte rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er zwar mit der Revision auch aktuellere Berichte vom "Radio Free Europe/Radio Liberty" und "BBC News" vorlegt, er damit aber keinen hinzutretenden Sachverhalt aufzeigt, zu dessen Beleg die vorgelegten Berichte dienen hätten können, weil sich die Informationen dieser Berichte ebenfalls aus den vom BVwG herangezogenen Länderinformationen entnehmen lassen. Der Revisionswerber verabsäumt es somit, die Relevanz des von ihm geltend gemachten Verfahrensmangels aufzuzeigen (vgl. diesbezüglich auch den hg. Beschluss vom 6. September 2016, Ra 2016/20/0083).
13 Soweit die Revision moniert, das BVwG sei von den Erfordernissen der Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Prüfung der Gruppenverfolgung von Sunniten in Mossul abgewichen, sind dem die tragenden Ausführungen des Erkenntnisses des BVwG zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung - insbesondere auf dessen Seite 34 - entgegen zu halten, mit denen das BVwG den Erfordernissen der Begründungspflicht nach § 29 VwGVG gerecht wird (vgl. zu den Erfordernissen der Begründungspflicht näher hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, Ra 2015/20/0067, mwN).
14 Letztlich verkennt die Revision, dass das BVwG seiner Entscheidung nicht die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zugrunde gelegt hat.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juni 2017
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