VwGH Ra 2017/20/0052

VwGHRa 2017/20/005222.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Jänner 2017, Zl. L508 1413500-2/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber stellte am 24. Jänner 2015 den für den vorliegenden Revisionsfall gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24. November 2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen geltend gemacht, das BVwG hätte sich mit den aktuellsten und vollständigen Länderberichten, mit der Kritik an den pakistanischen Verhältnissen und den Fluchtgründen auseinandersetzen müssen. Wenn eine tatsächliche Prüfung des vorgebrachten Sachverhalts und dessen Änderungen stattgefunden hätte, hätte in der angefochtenen Entscheidung angesichts der eigenen Länderberichte und der Situation in Pakistan sowie der persönlichen Situation des Revisionswerbers festgestellt werden müssen, dass ein jedenfalls maßgeblich veränderter Sachverhalt vorliege und eine inhaltliche Prüfung nicht unterlassen werden könne. Das BVwG habe vor dem Hintergrund der katastrophalen Berichtslage zur allgemeinen Situation in Pakistan, zur konkreten Lage des Revisionswerbers im Falle einer Rückkehr und auch in Hinblick auf die Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden keine adäquate Auseinandersetzung mit den persönlichen Bedenken des Revisionswerbers durchgeführt. Es sei unverständlich, warum von einer entschiedenen Sache ausgegangen werde, obwohl der Revisionswerber glaubwürdig ausführlich Asylgründe vorgebracht habe, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden seien. Recherchen zu dem Vorbringen des Revisionswerbers seien unterlassen worden, obwohl es ohne größere Probleme möglich gewesen wäre, die Wahrheit des Vorbringens zu überprüfen. Darüber hinaus habe das BVwG auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, obwohl es die Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers als zentral angesehen habe. Zudem sei das BVwG auf die in der Beschwerde kritisierten Punkte der Beweiswürdigung des BFA nicht in erkennbarer Weise eingegangen.

8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, weil nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufgezeigt wird, von welcher Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt bzw. welche derartige Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen auf ein Abweichen von der Rechtsprechung berufen will, hätte er im Sinne der obigen Erwägungen konkret darlegen müssen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung abweicht (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0102, mwN).

9 In Bezug auf die Revisionsausführungen zum Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Revisionswerbers - und damit im Zusammenhang stehend zur behaupteten Verletzung der Verhandlungspflicht - übersieht die Revision überdies, dass das Bundesverwaltungsgericht das antragsbegründende Vorbringen ohnehin - wie schon der Asylgerichtshof im vorangegangenen Verfahren - seiner rechtlichen Beurteilung als glaubhaft zugrunde legte, aber die Asylrelevanz wegen Bestehens der Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden einerseits und einer innerstaatlichen Fluchtalternative andererseits verneinte. Dass im diesbezüglich relevanten Sachverhalt eine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten wäre, zeigt die Revision nicht konkret auf. Die Revision hängt folglich auch nicht von der Frage der Verletzung der Verhandlungspflicht ab.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2017

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