VwGH Ra 2016/20/0102

VwGHRa 2016/20/010226.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Ortner, in der Revisionssache des H S in W, vertreten durch Mag. Nikolaus Reisner LL.M, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Schönbrunner Schloßstraße 46/19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. April 2016, Zl. W191 2120163- 1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 5. Jänner 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - im zweiten Verfahrensgang - den Antrag des Revisionswerbers, der Staatsangehöriger Indiens ist, gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), erklärte die Abschiebung des Revisionswerbers nach Indien gemäß § 46 FPG für zulässig und setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich aus dem gesamten Akt ergebe, dass dem Revisionswerber "in seinem Herkunftsstaat Indien Verfolgung mit möglicher Haft ausschließlich aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit zur Ravidass-Bewegung" drohe. Es liege keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil die Verfolgung im gesamten Land evident sei, und auch kein Asylausschlussgrund vor. Die angefochtene Entscheidung stehe insofern im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, als dieser bei Vorliegen der Asylgründe - sämtliche Voraussetzungen würden vorliegen - Asyl und internationalen Schutz zuspreche.

8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, weil nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufgezeigt wird, von welcher Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt bzw. welche derartige Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen auf ein Abweichen von der Rechtsprechung berufen will, hätte er im Sinne der obigen Erwägungen konkret darlegen müssen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung abweicht (vgl. den hg. Beschluss vom 10. September 2014, Ra 2014/20/0021, mwN).

9 Soweit in der gegenständlichen außerordentlichen Revision zu ihrer Zulässigkeit weiters vorgebracht wird, dass noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Problematik der Bedrohung und Verfolgung von Mitgliedern der Ravidass-Bewegung im Konnex mit einem Antrag auf Asylgewährung vorliege, wird mangels Bezugnahme auf den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt - welcher Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist - in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. den hg. Beschluss vom 15. September 2016, Ra 2016/20/0209, mwN).

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2017

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