VwGH Ra 2017/19/0167

VwGHRa 2017/19/016720.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des S D in W, vertreten durch Mag. Miriam Gschwandtner, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2017, I408 2009354/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 15. April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Juni 2016 wurde dieser Antrag abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen, eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt und festgestellt, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis mit einer Maßgabeentscheidung abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis bewilligt und unter anderem die Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 7. Juni 2017 wurde die einschreitende Rechtsanwältin zur Verfahrenshelferin des Revisionswerbers bestellt. Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertreterin am 9. Juni 2017 zugestellt.

4 In der Folge brachte der Revisionswerber am 25. Juli 2017 im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs die vorliegende außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist ein.

5 Mit Beschluss vom 3. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 VwGG ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Die gegen diesen Beschluss gerichtete, zu Ra 2017/19/0332 protokollierte, außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen.

6 Ausgehend von der Zustellung des Bestellungsbescheides an die als Verfahrenshelferin bestellte Rechtsanwältin am 9. Juni 2017 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 21. Juli 2017. Die am 25. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.

7 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. September 2017

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