VwGH Ra 2017/17/0513

VwGHRa 2017/17/05137.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der K S KG, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 13. Dezember 2016, LVwG-490057/16/ER, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §52;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Gesellschaft gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz iVm § 52a Glücksspielgesetz als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis unzulässig sei.

5 Die gegenständliche, gegen das "Erkenntnis des LVWG OÖ vom 13.12.2016, (...) betreffend Übertretung des GSpG" gerichtete außerordentliche Revision erstattet zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG in den hierfür alleine maßgeblichen Zulässigkeitsgründen (vgl für viele etwa den hg Beschluss vom 7. April 2017, Ra 2015/02/0189, mwN) ausschließlich Vorbringen zum behaupteten Fehlen von Feststellungen "zum Thema Funktionsweise der Terminals" bzw allgemeines Vorbringen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes.

6 Das Zulässigkeitsvorbringen stellt dabei weder eine Verbindung zum konkreten Sachverhalt her, noch legt es dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die konkret zu benennende Rechtsfrage unrichtig beantwortet hätte (vgl zB den hg Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2016/02/0004). Damit wird dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen nach Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen, weil nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl etwa den hg Beschluss vom 16. Mai 2017, Ra 2017/01/0069, mwN).

7 Die Revision war daher nach § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2017

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