VwGH Ra 2017/17/0147

VwGHRa 2017/17/014719.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der 1. P GmbH in W, 2. der A V GmbH in Liquidation in Wien, 3. des A K in K und 4. des A V in Wien, alle vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top 11, gegen das Erkenntnis vom 29. Juni 2016 des Verwaltungsgerichts Wien, VGW- 002/V/032/3637/2016, VGW-002/V/032/4866/2016, VGW- 002/V/032/3278/2016, VGW-002/032/3270/2016, VGW-002/032/3277/2016, VGW-002/032/3636/2016-24, VGW-002/032/4865/2016, VGW- 002/V/032/3271/2016, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz sowie Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §9;
FBG 1991 §40;
GmbHG §93;
AVG §9;
FBG 1991 §40;
GmbHG §93;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Zur Revision der zweitrevisionswerbenden Partei

1 Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass die zweitrevisionswerbende Partei infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst (eingetragen am 19. April 2016) und die Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde (eingetragen am 15. Juni 2016).

2 Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl VwGH vom 28. Oktober 2014, Ro 2014/13/0035 mwN).

3 Die zweitrevisionswerbende Partei hat im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs zur Frage, ob sie noch über Vermögen verfügt, keine Stellungnahme abgegeben. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die drittrevisionswerbende Partei - trotz der im Firmenbuch ersichtlich gemachten Löschung ihrer Firma - noch über Vermögen verfüge, sodass vom Untergang ihrer Rechtspersönlichkeit auszugehen ist (vgl VwGH vom 15. September 2011, 2007/04/0013, sowie vom 2. Februar 2012, 2007/04/0109).

4 Die mangelnde Parteifähigkeit der zweitrevisionswerbenden Partei zum Einbringungszeitpunkt der Revision (9. Jänner 2017) steht der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision der zweitrevisionswerbenden Partei war bereits deshalb gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

2. Zur Revision der übrigen revisionswerbenden Parteien 5 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht festgestellt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen.

9 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zeigt nichts auf, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte und wirft auch sonst keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2017

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