VwGH 2007/04/0013

VwGH2007/04/001315.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der X GmbH in Liqu., vertreten durch den Liquidator Y, dieser vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Dezember 2006, Zl. A14-30- 1541/2006-6, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §9;
FBG 1991 §39;
FBG 1991 §40;
GewO 1994 §11 Abs1;
GewO 1994 §85 Z3;
VwGG §33 Abs1;
AVG §9;
FBG 1991 §39;
FBG 1991 §40;
GewO 1994 §11 Abs1;
GewO 1994 §85 Z3;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin (lautend auf Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf das Immobilienmaklergewerbe) gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 iVm § 87 Abs. 1 Z. 2 und § 13 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. entzogen, weil die Beschwerdeführerin als juristische Person ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer, über den mangels eines zur Deckung der Kosten hinreichenden Vermögens der Konkurs nicht eröffnet worden sei, trotz Aufforderung durch die Behörde nicht aus der Gesellschaft entfernt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin, in der diese die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Gewerbeberechtigung bestreitet und u.a. ausführt, dass sie sich in Liquidation befinde (so auch der Zusatz "in Liqu." in der Bezeichnung der Beschwerdeführerin). In der Beschwerde werden auch die die Beschwerdeführerin betreffenden Insolvenzverfahren angeführt.

Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin (nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde) infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 Firmenbuchgesetz (FBG) aufgelöst wurde (eingetragen am 23. Dezember 2008) und dass die Firma der Beschwerdeführerin mittlerweile gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht wurde (eingetragen am 11. März 2011).

Die GmbH endet noch nicht mit der Auflösung, dieser folgt vielmehr die Liquidation (vgl. Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008), S. 1170). Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde ist daher als zulässig anzusehen. Die Beschwerde ist jedoch im Hinblick auf die Löschung der Firma gegenstandslos geworden:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstandslosigkeit dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 2007, Zl. 2006/04/0022, mwN). Dies ist gegenständlich der Fall:

Die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person endet mit dem Untergang der juristischen Person (§ 11 Abs. 1 und § 85 Z. 3 GewO 1994). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter haben im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs zur Frage der Liquidation der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin - trotz der im Firmenbuch ersichtlich gemachten Löschung ihrer Firma - noch über Vermögen verfüge, sodass vom Untergang der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Beendigung der GmbH Straube, Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz (2010), Rz 25 ff zu § 93 und die dort referierte Judikatur).

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

Wien, am 15. September 2011

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