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Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26. März 2015 wurde der Revisionswerber als Lokalbetreiber der Übertretung des § 2 Abs 1 und 2 Glücksspielgesetz (GSpG) und § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG mit drei Glücksspielgeräten für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Die vorliegende Revision erweist sich - wie vom Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen aufgezeigt - im Hinblick darauf, dass das Landesverwaltungsgericht die Verhängung einer Gesamtstrafe im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht aufgriff, als zulässig und berechtigt.
6 Der Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, 2013/17/0274, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Auch im angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht den Umstand nicht aufgegriffen, dass die erstinstanzliche Behörde die Geldstrafe nicht pro Glücksspielgerät, sondern in Form einer Gesamtstrafe verhängt hatte.
7 Das angefochtene Erkenntnis war bereits deshalb aufgrund der Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
8 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
9 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Juni 2017
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