VwGH Fr2017/12/0016

VwGHFr2017/12/001628.7.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrat Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über den Fristsetzungsantrag der SW in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §38 Abs4 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat den mit 31. Mai 2017 datierten Beschluss, Zl. W122 2106410-1/5Z, erlassen, mit dem das Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt wurde, und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in Übertragung der zu § 36 Abs. 2 VwGG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 33/2013 entwickelten Rechtsprechung auf § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, 2005/17/0231), zumal im nunmehrigen System mit einem Fristsetzungsantrag umso weniger gegen die Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens nach Einbringung des Antrags spricht.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. Juli 2017

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