Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat den mit 31. Mai 2017 datierten Beschluss, Zl. W122 2106410-1/5Z, erlassen, mit dem das Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt wurde, und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in Übertragung der zu § 36 Abs. 2 VwGG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 33/2013 entwickelten Rechtsprechung auf § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, 2005/17/0231), zumal im nunmehrigen System mit einem Fristsetzungsantrag umso weniger gegen die Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens nach Einbringung des Antrags spricht.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Juli 2017
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