VwGH Ra 2017/11/0129

VwGHRa 2017/11/012922.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des E T in L, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 10. März 2017, Zl. LVwG-1- 43/2017-R7, betreffend Übertretung des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:

Normen

AVRAG 1993 §7g Abs2;
AVRAG 1993 §7i Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden dem Revisionswerber - insoweit ein entsprechendes Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigend - zwei Übertretungen des § 7i Abs. 1 AVRAG angelastet, weil er es als vertretungsbefugtes Organ einer näher genannten Gesellschaft, die Arbeitgeberin von zwei näher genannten Arbeitnehmern sei, zu verantworten habe, dass dem zuständigen Träger der Krankenversicherung die verlangten Unterlagen nicht fristgerecht übermittelt wurden, weil Unterlagen betreffend die Lohneinstufung gefehlt hätten. Über den Revisionswerber wurden deshalb Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gestützt im Wesentlichen auf die Aussage der Vertreterin des zuständigen Krankenversicherungsträgers zum Inhalt der vorgenommenen Überprüfung, zu Grunde, dass die vom Revisionswerber vertretene Gesellschaft zur Übermittlung der für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen betreffend die beiden Arbeitnehmer aufgefordert worden sei, wobei als Unterlagen Arbeitsvertrag bzw. Dienstzettel, Lohnzettel, Auszahlungsbelege, Banküberweisungsbelege, die Jahreslohnkonten sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (zB Lehrabschlusszeugnis) zu übermitteln seien. Unterlagen betreffend die Lohneinstufung seien nicht vorgelegt worden; aus den tatsächlich übermittelten Unterlagen (ua den Arbeitsverträgen) seien die notwendigen Informationen betreffend die Lohneinstufung der Arbeitnehmer nicht zu entnehmen gewesen. Der Revisionswerber habe daher die ihm angelastete Übertretung verwirklicht, weil er, obwohl ihm konkret vorgeschrieben worden sei, welche Unterlagen er vorzulegen habe, dem nicht nachgekommen sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. nur etwa den hg. Beschluss vom 1. März 2017, Ra 2017/03/0008).

7 In der danach allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

8 Soweit sie zu Grunde legt, den übermittelten Unterlagen sei die Lohneinstufung doch zu entnehmen gewesen, entfernt sie sich von den iSd § 41 VwGG maßgebenden, auf einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung basierenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts.

9 Dem weiter angeführten Zulässigkeitsargument, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, inwieweit die vom zuständigen Träger der Krankenversicherung auf der Grundlage des § 7g Abs. 2 AVRAG angeforderten "erforderlichen Unterlagen" konkret zu bezeichnen sind, ist zu entgegnen, dass sich vorliegend der Träger der Krankenversicherung nicht etwa mit der Anforderung von nicht näher bezeichneten "erforderlichen Unterlagen" begnügt hat, vielmehr (wie oben dargestellt) die erforderlichen Unterlagen näher konkretisiert wurden. Dass dabei dem Revisionswerber nicht erkennbar (gewesen) sei, was ihm abverlangt wurde, ist nicht einmal vorgebracht worden.

10 Die schließlich noch aufgeworfene Frage, ob Unterlagen betreffend die Lohneinstufung "gesondert" vorgelegt werden müssten oder ob etwa Arbeitsverträge oder Dienstnehmeranmeldungen, aus denen diese Information hervorgeht, ausreichten, muss vorliegend nicht beantwortet werden, weil den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen die fragliche Information - wie oben dargelegt - nicht entnommen werden konnte.

11 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2017

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