Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Mai 2017 legte das Landesverwaltungsgericht Kärnten - im Beschwerdeverfahren - dem Revisionswerber zur Last, er habe es am 8. November 2016 als "Besitzer" des Grundstückes Nr. 191/9 KG L. zu verantworten gehabt, dass 1. auf einer Fläche von ca. 800 m2 Anschüttungen mit Schottermaterial, Bodenaushubmaterial und Asphaltbruch in einer Höhe von ein bis drei Meter in einem Schwarzerlenfeuchtwald vorgenommen worden seien und dadurch verbotenerweise eine Geländeveränderung erfolgt sei, 2. durch die genannten Anschüttungen im Schwarzerlenfeuchtwald eine verbotene Anschüttung von Sumpf oder Moorflächen erfolgt sei und 3. durch die genannte Ablagerung von Asphaltbruch die freie Landschaft verunstaltet worden sei.
2 Deshalb wurden über den Revisionswerber - wegen der Verletzung näher angeführter Bestimmungen - gemäß § 67 Abs. 1 lit. d bzw. lit. f Kärntner Naturschutzgesetz 2002 drei Geldstrafen zu je EUR 500,-- verhängt.
3 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 3. Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:
7 3.1. Zunächst behauptet der Revisionswerber darin eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung, ohne dies irgendwie zu präzisieren. Insofern wird nämlich nicht konkret dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche; die pauschale und nicht näher konkretisierte Behauptung, es liege eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung vor, reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen (vgl. dazu etwa die Judikaturhinweise bei Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, E 112, 113 und 161 zu § 28 VwGG, sowie den hg. Beschluss vom 23. Mai 2017, Zl. Ra 2017/10/0067, mwN).
8 3.2. Soweit im Weiteren gerügt wird, die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. Mai 2017 habe unzulässigerweise in Abwesenheit des Revisionswerbers stattgefunden und von diesem beantragte Beweise seien nicht aufgenommen worden, wird die Relevanz der damit behaupteten Verfahrensmängel auf keine Weise konkretisiert (vgl. dazu etwa die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., E 140 ff zu § 28 VwGG, sowie den hg. Beschluss vom 24. November 2016, Zl. Ra 2015/08/0194, mwN).
9 Angesicht der vom Verwaltungsgericht festgestellten näheren Umstände der vom Revisionswerber im Verfahren vorgebrachten Entschuldigung "aus gesundheitlichen Gründen" konnte im Übrigen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, den Verhandlungstermin vom 3. Mai 2017 - bei dem der Revisionswerber durch seinen Rechtsanwalt vertreten war - nicht zu verlegen, keinesfalls einen "schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze" (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Mai 2017, Zl. Ra 2017/06/0006, sowie vom 13. Oktober 2016, Zl. Ra 2015/08/0213, jeweils mwN) begründen, sodass mit dem darauf Bezug nehmenden Zulässigkeitsvorbringen auch aus diesem Grund eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dargetan wird.
10 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. August 2017
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