Normen
B-VG Art133 Abs4;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1 litd;
NatSchG Slbg 1999 §5 Z13;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde den revisionswerbenden Parteien gemäß § 46 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) aufgetragen, den auf einem näher bezeichneten Grundstück errichteten Reitplatz samt zugehöriger Flutlichtanlage sowie die auf näher bezeichneten Grundstücken durchgeführten geländeändernden und geländekorrigierenden Maßnahmen (Abziehen von Humus und Schotteraufbringung), die nicht vom als Sonderfläche gewidmeten Bereich umfasst seien (im Ausmaß von ca. 2.405 m2 auf Grundstück Nr. 632 und ca. 19.225 m2 auf Grundstück Nr. 633) und die insgesamt das Ausmaß von 5.000 m2 überstiegen, bis längstens 31. Juli 2017 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand (landwirtschaftliche Nutzfläche) wiederherzustellen.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die revisionswerbenden Parteien machen in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision geltend, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei unter dem Begriff des "Hofverbandes" die unmittelbare Nähe des Wohnhauses zu den für den Betrieb wichtigen Wirtschaftsgebäuden zu verstehen. Der errichtete Reitplatz samt Flutlichtanlage und die auf den Grundstücken Nr. 632 und Nr. 633 "angeführten Flächen" seien Teil des Hofverbandes. Eine Bewilligungspflicht nach § 25 Abs. 1 lit. c Sbg. NSchG sei daher nicht gegeben, weil die in Rede stehenden Flächen nicht zur freien Landschaft (im Sinne des § 5 Z. 13 Sbg. NSchG) zählten. Die vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes stehe mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang.
6 Mit diesem Vorbringen wird allerdings keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil dies in Ansehung der vom Verwaltungsgericht im Einzelfall vorgenommenen Beurteilung, ob die hier in Rede stehenden Flächen als Teil eines Hofverbandes im Sinne des § 5 Z. 13 Sbg. NSchG anzusehen sind, nur dann der Fall wäre, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/10/0137, mwN). Dies ist im Revisionsfall nicht zu erkennen, zumal das Verwaltungsgericht mit näheren, die Einwände der revisionswerbenden Parteien berücksichtigenden Darlegungen begründet, warum die hier in Rede stehenden Flächen bloß an die Wirtschaftsgebäude heranreichen und schon deshalb nicht Teil eines Hofverbandes sind. Die vorliegende Revision enthält keine diese Überlegungen in substantiierter Weise bestreitenden Ausführungen.
7 Im Übrigen stützt das Verwaltungsgericht die Bewilligungspflicht der im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses näher umschriebenen geländeändernden und geländekorrigierenden Maßnahmen auch auf den Tatbestand des § 25 Abs. 1 lit. d Sbg. NSchG. Darauf geht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht ein. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2014/10/0032, mwN).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2017
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