Normen
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG Anl2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) hatte mit Bescheid vom 9. September 2011 ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliege (Spruchpunkt 1.); weiters stellte sie für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2010 die Beitragsgrundlagen auf Grund des Flächenbetriebs und auf Grund der Nebentätigkeit sowie die insgesamt zu leistenden monatlichen Beiträge fest (Spruchpunkt 2.). Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (im zweiten Rechtsgang - vgl. zur Vorgeschichte das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, 2013/08/0242) dem dagegen erhobenen, als Beschwerde zu behandelnden Einspruch teilweise statt, indem es Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 9. September 2011 betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung sowie Spruchpunkt 2. hinsichtlich der Beitragsgrundlagen für die Nebentätigkeit und der auf dieser Basis zu entrichtenden Beiträge aufhob. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen unter den Selbstkosten erfolgt sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Die revisionswerbende SVB erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn der genannten Verfassungsbestimmung darin, dass zu klären sei, ob die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzer Satz BSVG unabhängig von der Bildung einer weiteren Beitragsgrundlage für diese Tätigkeit bestehe. Auch wenn für die vom Mitbeteiligten ausgeübte Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" keine eigene Beitragsgrundlage (die die Beitragsgrundlage laut Einheitswert erhöhe) gebildet werde, weil die Vermietung unter den ÖKL-Richtsätzen erfolgt sei, so sei dennoch auch für diese Tätigkeit die Versicherungspflicht zu bejahen.
6 Mit diesem Vorbringen zeigt die SVB keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat nur die (zusätzliche) Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG auf Grund der Nebentätigkeit des Mitbeteiligten verneint (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Abspruchs etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ro 2016/08/0004, mwH). Diese - neben die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 erster bis dritter Satz BSVG (auf Grund der Führung des Flächenbetriebs) tretende - Pflichtversicherung, die zur Bildung zusätzlicher Beitragsgrundlagen führt, besteht nur nach Maßgabe der Anlage 2 zum BSVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, 2012/08/0201). Warum die Verneinung einer solchen Pflichtversicherung unrichtig gewesen sein soll, führt die Revision nicht aus.
7 Entgegen dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen der Revision trifft es nicht zu, dass sich der Einspruch nicht gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der SVB gerichtet hatte und das Bundesverwaltungsgericht daher insoweit zur Entscheidung unzuständig war. Vielmehr hatte sich der Mitbeteiligte ohne Einschränkung gegen den gesamten Bescheid gewandt.
8 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen. Wien, am 7. September 2017
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