VwGH Ra 2017/08/0057

VwGHRa 2017/08/00577.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des A O in Wien, vertreten durch die Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. März 2017, Zl. LVwG-S-836/001-2016, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1152;
ASVG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht die Bestrafung des Revisionswerbers gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG, weil er es als Dienstgeber unterlassen habe, einen namentlich bezeichneten Dienstnehmer (M.W.) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Der Revisionswerber sieht entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, "ob auch der Bezug von Essen und Trinken, welcher von einer vom vermeintlichen Arbeitgeber unterschiedlichen - darüber hinaus der Sphäre des vermeintlichen Arbeitnehmers zugehörigen - Person (gewährt worden ist), als Sachbezug im Sinne eines Entgelts zu werten ist". Dem ist zu entgegnen, dass das Landesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Basis einer schlüssigen Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen ist, dass es sich bei der Tätigkeit des M.W. auf der Baustelle des Revisionswerbers um keinen Freundschaftsbzw. Gefälligkeitsdienst gehandelt habe. Vielmehr war von einem Dienstverhältnis auszugehen, bei dem gemäß § 1152 ABGB im Zweifel ein angemessenes Entgelt als vereinbart gilt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/08/0207, mwN). Auf die tatsächliche Leistung eines Entgelts ist es für die Annahme der Entgeltlichkeit nicht angekommen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich schon aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 ASVG ergibt, dass der Dienstgeber den Dienstnehmer an Stelle des Entgelts auf Leistungen Dritter verweisen kann.

6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. Juni 2017

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