VwGH Ra 2017/07/0067

VwGHRa 2017/07/006712.7.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des KK in S, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. April 2017, Zl. LVwG-2017/35/0674-4, betreffend Feststellung gemäß § 73 lit. e TFLG 1996 (mitbeteiligte Parteien: 1. FH in S, 2. AH in S, und 3. AH in S; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. April 2017 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, wonach näher bezeichnete Teilwaldrechte mit der im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei stehenden Liegenschaft EZ 55 GB 80108 S. verbunden seien, als unbegründet abgewiesen.

Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber nach Ausweis der vorgelegten Akten am 5. Mai 2017 zugestellt. Die (sechswöchige) Revisionsfrist endete daher am 16. Juni 2017.

3 Am 12. Juni 2017 langte direkt beim Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision gegen das angeführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein, welche mit hg. Verfügung vom 16. Juni 2017 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zuständigkeitshalber gemäß § 25a Abs. 5 VwGG übermittelt wurde und dort nach Ausweis der mittlerweile vorgelegten Akten am 21. Juni 2017 einlangte.

4 Mit Note vom 23. Juni 2017 legte das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegenständliche Revision (nach deren Zustellung an die Mitbeteiligten und die belangte Behörde) gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.

5 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

6 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 VwGG).

7 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068, mwN).

8 Die vorliegende außerordentliche Revision langte am 12. Juni 2017 - und somit innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof ein. Erst nach Ablauf dieser Frist - am 20. Juni 2017 - wurde die Revision vom Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben. Sie langte beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol am 21. Juni 2017 ein.

9 Sie war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Juni 2014, Ra 2014/07/0029).

Wien, am 12. Juli 2017

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