VwGH Ra 2017/07/0015

VwGHRa 2017/07/001530.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des Dr. K H, Rechtsanwalt in I, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5. Jänner 2017, Zl. LVwG-2016/35/1948-8, betreffend Übertretung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde, mit dem dem Revisionswerber eine Übertretung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft zur Last gelegt worden war, als unbegründet abgewiesen.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird (im Abschnitt "II. Zulässigkeit der Beschwerde") zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt, es liege "aus unten näher auszuführenden Gründen" im Hinblick auf die Grundsätze des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK eine Mangelhaftigkeit des abgeführten Ermittlungsverfahrens vor, welche geeignet gewesen sei, den Revisionswerber zu benachteiligen.

6 Die Zulassungsausführungen der Revision bestehen daher ausschließlich aus einem Verweis auf das in den Revisionsgründen erstattete Vorbringen.

7 Damit wird die Revision allerdings dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht. Der bloße Verweis auf die Revisionsgründe reicht nicht aus, um dieses Erfordernis zu erfüllen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2015, Ra 2015/07/0027, mwN).

8 Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. März 2017

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