Normen
AVG §45 Abs3;
BauO Tir 2011 §39 Abs6 lita;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerberin wurde mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 7. August 2015 gemäß § 39 Abs. 6 lit. a Tiroler Bauordnung 2011 die weitere Benützung der als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes für fünf Jahre genehmigten, im Erdgeschoß einer näher konkretisierten Liegenschaft befindlichen Räumlichkeiten als "KFZ-Werkstatt inklusive Nebenräume" untersagt.
5 Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) wies die dagegen erhobene Berufung mit der Maßgabe als unbegründet ab, als der Spruchpunkt II. nunmehr lautet:
"Gemäß § 39 Abs. 6 lit. a Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011 wird die weitere Benützung der im Erdgeschoß befindlichen Räumlichkeiten (wie im dem vorliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beiliegenden Grundrissplan rot umrandet dargestellt) als ‚KFZ-Werkstatt bzw. als Büro' im Bestandsobjekt B(...) 12, Gst X, KG H, gegenüber der dort niedergelassenen gewerblichen Firma (der Revisionswerberin), untersagt ."
Durch die Spruchberichtigung werde - so das LVwG in seiner Begründung - vorsorglich einer allfälligen Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit des baupolizeilichen Auftrages wegen mangelnder Konkretisierung der Boden entzogen. Die Benützungsuntersagung nehme auf jene KFZ-Werkstätte inklusive Nebenräume Bezug, in welcher die Revisionswerberin ihr Gewerbe ausübe.
6 In der Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision zunächst vor, das LVwG sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil auch der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht ausreichend bestimmt und somit nicht vollstreckbar sei. Das LVwG nenne weder den Bescheid, auf den sich seine Änderungen bzw. Ergänzungen bezögen, noch umschreibe es in einer gesetzlich oder der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausreichenden Weise, wo sich die gegenständliche Liegenschaft befinde bzw. wie sie im Detail situiert sei. Es sei daher nicht mit ausreichender Sicherheit erkennbar, für welche Liegenschaft, insbesondere für welche Werkstatt das Benützungsverbot gelte.
7 Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Zum einen führt das LVwG in der Einleitung seines Spruches den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 7. August 2015 einschließlich dessen Aktenzeichen korrekt an. Zum anderen ist der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses in Verbindung mit dem Spruch dieses Bescheides zu lesen. Im Bescheidspruch ist die genaue Adresse samt Grundstücksnummer genannt, auf die sich der gegenständliche Auftrag bezieht; aus dem, dem angefochtenen Erkenntnis angehefteten und einen Bestandteil desselben bildenden Grundrissplan sind die konkreten Räumlichkeiten eindeutig gekennzeichnet, die vom Benützungsverbot umfasst sind. Angesichts dessen ist klar erkennbar, für welche Liegenschaft und für welche Räumlichkeiten das Benützungsverbot gilt.
8 Darüber hinaus rügt die Revisionswerberin, dass sie dem Lokalaugenschein nicht beigezogen worden sei, wodurch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt worden sei. Da der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen sei, habe sie auch dort keine Fragen stellen können, wodurch in gravierender Weise gegen ihr Recht auf Parteiengehör verstoßen worden sei.
9 Damit macht die Revision die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, ohne jedoch deren Relevanz darzulegen (vgl. zum Erfordernis, die Relevanz eines Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang bereits in der Zulässigkeitsbegründung aufzuzeigen, etwa den hg. Beschluss vom 26. April 2017, Ra 2017/05/0044 u.a., mwN). Im Übrigen gibt es im Verwaltungsverfahren keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung z.B. den hg. Beschluss vom 14. Oktober 2016, Ra 2016/09/0092, mwN).
10 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
11 Angesichts dessen war über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr abzusprechen. Wien, am 7. September 2017
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