VwGH Ra 2017/06/0135

VwGHRa 2017/06/01351.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der G W in L, vertreten durch Pendl Mair Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Schellinggasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 8. Mai 2017, LVwG-2016/43/1103-33, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bürgermeister der Stadtgemeinde Landeck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
MRK Art6;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde L. betreffend sein Bauansuchen vom 2. November 2015, mit welchem er um Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung des bewilligten Chalets auf einem näher bezeichneten Grundstück ersuchte, Folge gegeben und das genannte Bauansuchen des Revisionswerbers gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 In der Zulässigkeitsbegründung behauptet der Revisionswerber zunächst das Vorliegen eines Begründungsmangels, weil das Verwaltungsgericht bloße Vermutungen über den Inhalt des Bauansuchens angestellt habe. Damit verkennt der Revisionswerber aber den Inhalt der angefochtenen Entscheidung, in welcher das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass der Revisionswerber dem Auftrag zur korrekten farblichen Darstellung der Planunterlagen nicht nachgekommen sei und sich aus diesem Grund in Bezug auf die näher angeführten Bauteile nicht erkennen lasse, ob es sich dabei um den bewilligten Bestand, um abzubrechende oder um vom beantragten Zubau umfasste Baumaßnahmen handelt. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angestellten Vermutungen dienten lediglich zur Veranschaulichung der (weiterhin bestehenden) mangelnden Nachvollziehbarkeit der Planunterlagen. Dieses Vorbringen des Revisionswerbers ist daher schon deshalb nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

6 Der Revisionswerber bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern abgewichen, als es trotz Unklarheiten (Anm.: in diesem Zusammenhang wird wiederum auf die Ausführungen des Revisionswerbers betreffend die oben abgehandelten Vermutungen verwiesen) entgegen seinem ausdrücklich darauf gerichteten Antrag von einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.

7 Dazu ist auszuführen, dass die vom Verwaltungsgericht auf Antrag der Partei grundsätzlich durchzuführende Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter anderem dann entfallen kann, wenn - wie im Revisionsfall - der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dieses dem Verwaltungsgericht nach § 24 Abs. 2 VwGVG zukommende Ermessen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls im Lichte des Art. 6 EMRK zu handhaben (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2015, Ra 2015/05/0050, mwN). Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung zeigt der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zu angeblich bestehenden Unklarheiten, auf welche sich das Verwaltungsgericht, wie oben dargelegt, lediglich zur Veranschaulichung der (weiterhin bestehenden) Mangelhaftigkeit der Planunterlagen bezogen hat, nicht auf.

8 Im Übrigen erschöpfen sich die in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen des Revisionswerbers in der bloßen Wiedergabe einzelner Rechtssätze und in der Auflistung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ohne einen konkreten Bezug zum Revisionsfall darzustellen, und legen damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.

9 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, "warum die dergestalte Ausweisung für die Beurteilung des eingereichten Projektes zwingend erforderlich" sei, übersieht er die dazu ergangene Begründung des Verwaltungsgerichtes, dass nur so die Einhaltung insbesondere der Abstands- und Bebauungsbestimmungen und nach Errichtung die Übereinstimmung mit dem Baukonsens überprüft werden könne. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Revisionswerber nicht auseinander. Vielmehr ergeht sich die Zulässigkeitsbegründung neuerlich in der bloßen Wiedergabe zahlreicher Rechtssätze und in der Auflistung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, ohne einen konkreten Bezug zum Revisionsfall darzustellen. Die abschließend aufgestellte, bloße Behauptung des Revisionswerbers, das vorliegende Projekt werde durch die gegenständlichen Planunterlagen mit der farblichen Darstellung seiner Neuerungen bzw. Abänderungen eindeutig definiert, vermag eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den dazu ergangenen detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Mangelhaftigkeit der Planunterlagen nicht zu ersetzen.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. August 2017

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