VwGH Ra 2015/05/0050

VwGHRa 2015/05/005029.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 25. November 2014, Zl. LVwG-150255/2/DM/CJ, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung der Baubewilligung wegen entschiedener Sache (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51;
AVG §67d Abs2;
AVG §67d;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs2;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 4. Juni 2014, mit welchem der von der Revisionswerberin gestellte Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung vom 25. Oktober 2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Mit ihrem zu den Fertigungsklauseln der im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheide erstatteten Vorbringen wirft die Revisionswerberin aus den im hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ra 2015/05/0005, dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 9 VwGG verwiesen wird, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

Die Revisionswerberin bezweifelt weiters, dass der im angefochtenen Erkenntnis enthaltene Verweis auf den hinreichend geklärten Sachverhalt als Begründung für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausreicht, zumal die mündliche Verhandlung auch der Erörterung von Rechtsfragen diene.

Ist der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen, dann steht gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, auf den sich die Revisionswerberin allein beruft, der Entfall der Verhandlung im Ermessen des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zl. Ra 2014/20/0017). Demnach ist das Ermessen nach § 24 Abs. 2 VwGVG jedenfalls im Lichte des Art. 6 EMRK zu handhaben (vgl. das zu § 67d Abs. 2 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/05/0017).

Zudem kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Dazu ist festzuhalten, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht zur Anwendung kommt, wenn es - wie im Revisionsfall - nicht um eine Entscheidung in der Sache geht, sondern nur darum, ob einer Sachentscheidung Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2011, Zl. 2010/05/0065, mwN). Das der Revision zu Grunde liegende Verfahren erfolgte zudem nicht in Durchführung des Unionsrechtes und fällt damit gemäß Art. 51 GRC auch nicht in den Anwendungsbereich der GRC (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2015, Zl. 2011/12/0096, mwN).

Ausgehend davon zeigt die Revision ein Abgehen des Verwaltungsgerichtes von der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht auf.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2015

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